Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1993

BGH Urteil vom 13.07.1993 – 1 StR 91/93

1. Strafsenat

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A2F

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

vom

13. Juli 1993 in der Strafsache

gegen

1. Jürgen BB aus SEE. ort geboren am EEE 1:2.

2. Gerd Günther a] ‚ ohne festen Wohnsitz,

geboren am EEE 1963 ir <ÜEEEED.

wegen versuchten Totschlags

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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 13. Juli 1993, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Gribbohm,

die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ulsamer,

Dr. Maul, Dr. Brüning, Dr. Wahl

als beisitzende Richter,

Staatsanwalt EB

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt EB aus EEE

als Verteidiger des Angeklagten EEE:

Rechtsanwalt EM aus "EEE

als Verteidiger des Angeklagten ME.

Justizangestellte EB als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

#87

Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 15. September 1992 werden ver-

worfen.

Die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft und die den Angeklagten durch dieses Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.

Jeder Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger dadurch entstandenen notwendigen Auslagen.

Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagten wegen gemeinschaftlich begangenen versuchten Totschlags zu Freiheitsstrafen verurteilt. Sämtliche Revisionen bleiben erfolglos.

1. Revision der Staatsanwaltschaft

a) Die Ablehnung von Verdeckungsabsicht hält rechtlicher Prüfung stand.

Die Strafkammer stützt ihre entsprechende Annahme darauf, daß die ohnehin geistig unbeweglichen Angeklagten angesichts ihrer affektiven Erregung und ihrer hochgradigen Trunkenheit zu der für die Annahme von Verdeckungsabsicht

erforderlichen "gedanklichen Leistung" - Motivwechsel zwischen den beiden Geschehensphasen - nicht in der Lage gewesen seien. Diese Wertung bewegt sich im Rahmen möglicher und daher revisionsrechtlich nicht zu beanstandender tatrichterlicher Beweiswürdigung.

Diese tragende Erwägung steht nicht in einem inneren Zusammenhang mit den übrigen Erörterungen, mit denen die Strafkammer die Ablehnung von Verdeckungsabsicht zusätzlich begründet hat. Ein solcher Zusammenhang ist von der Strafkammer auch nicht ausdrücklich hergestellt. Der Senat kann daher offenlassen, ob die insoweit von der Staatsanwaltschaft und dem Generalbundesanwalt aufgezeigten Bedenken zutreffen. Er kann ausschließen, daß etwaige Fehler die Schlußfolgerungen, die die Strafkammer aus dem Zustand der Angeklagten hinsichtlich der Verdeckungsabsicht gezogen hat, beeinflußt hätten.

b) Ebensowenig ist die Annahme zu beanstanden, beide Angriffe gegen den Geschädigten seien als natürlich Handlungseinheit und damit als (nur) eine Tat im Rechtssinne zu bewerten.

Natürliche Handlungseinheit liegt vor, wenn zwischen einer Mehrheit gleichartiger strafrechtlich bedeutsamer Betätigungen ein derart unmittelbarer räumlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht, daß das gesamte Handeln des Täters objektiv auch für einen Dritten als ein einheitliches zusammengehöriges Tun erscheint und die einzelnen Betätigungsakte durch ein gemeinsames subjektives Element mit-

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einander verbunden sind (BGHR StGB vor 1 natürliche Handlungseinheit, Entschluß einheitlicher 7 m.w.Nachw.). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Die Angeklagten schlugen mit einem Werkzeug auf den Geschädigten ein, danach entfernten sie sich zunächst. Nachdem sie nach maximal einer Minute wieder an den Tatort zurückgekommen waren, schlugen sie in gleicher Weise mit demselben Werkzeug und gleicher subjektiver Zielrichtung erneut auf den noch immer am Boden liegenden Geschädigten ein. Die Bewertung, daß sich dieses Geschehen für einen objektiven Dritten als einheitliches Geschehen darstellt, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Der zwischen beiden Phasen des Geschehens liegende Zeitraum von allenfalls einer Minute ist zu kurz, um den aufgezeigten Zusammenhang in objektiver oder subjektiver Hinsicht zu unterbrechen (vgl. BGH aaO m.w.Nachw.).

c) Auch im übrigen hat die Überprüfung des Urteils die Angeklagten begünstigende Rechtsfehler nicht ergeben.

2. Auch die Revisionen der Angeklagten bleiben erfolglos.

a) Soweit sich die Revision des Angeklagten EM sesen die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen wendet, handelt es sich um den im Revisionsverfahren unbeachtlichen Versuch, aufgrund tatsächlicher Erwägungen die tatrichterliche Beweiswürdigung durch eine eigene zu ersetzen.

b) Die Annahme, daß die Angeklagten von Beginn des Geschehens an den Tod des Geschädigten billigend in Kauf nahmen, hält rechtlicher Überprüfung stand.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt es bei - wie hier - äußerst gefährlichen Gewalthandlungen nahe, daß der Täter mit der Möglichkeit rechnet, das Opfer könne zu Tode kommen und - weil er gleichwohl in seinem Handeln fortfährt - einen solchen Erfolg auch billigend in Kauf nimmt. Ob dies im Einzelfall zutrifft, bedarf insbesondere im Hinblick auf die bei sehr vielen Menschen vorhandene hohe Hemmschwelle, einen anderen Menschen zu töten, grundsätzlich sorgfältiger Prüfung, bei der auch erkennbar alle Umstände miteinzubeziehen sind, die einem derartigen Schluß entgegenstehen könnten (vgl. zusammenfassend BGH NStZ 1992, 587, 588 m.w. Nachw.). Hier hat der Tatrichter jedoch in einer insgesamt sorgfältigen Beweiswürdigung weder in der Person der Täter noch im Tatgeschehen konkrete Umstände feststellen können, die gegen einen (bedingten) Tötungsvorsatz sprechen könnten, sodaß weitere Erörterungen hier nicht geboten waren.

c) Auch sonst ist der Schuldspruch nicht zu beanstanden. Die Erwägungen zur Ablehnung eines freiwilligen Rücktritts treffen zu. Nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen der Strafkammer hielten die Angeklagten zu dem Zeitpunkt, zu dem sie vom Geschädigten abließen, den Eintritt des Todes für möglich. Daher wären für einen strafbefreienden Rücktritt aktive Rettungsbemühungen erforderlich gewesen (vgl. BGH NStZ 1993, 279 £.), die die Angeklagten jedoch nicht unternommen haben.

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d) Ebenso wie der Schuldspruch hält auch der Strafausspruch rechtlicher Überprüfung stand. Das hiergegen gerich-

tete Vorbringen des Angeklagten BB verkennt, daß der Tatrichter nicht gehalten ist, jeden denkbaren Strafzumessungs-

gesichtspunkt ausdrücklich zu erörtern.

Gribbohm Ulsamer Maul Brüning Wahl