Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1993

BGH Beschluss vom 13.07.1993 – 1 StR 394/93

1. Strafsenat

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AZE

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

vom 13. Juli 1993

in der Strafsache

gegen

Sseri£ BEEEEEB sevoren am EEE 1967 in ra, EEE (TEE .

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 13. Juli 1993 gemäß S 349 Abs. 1 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 15. Februar 1993 wird als unzulässig verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe§

Der Angeklagte erklärte im Anschluß an die Urteilsverkündung und die Rechtsmittelbelehrung "nach Rücksprache mit seinem Verteidiger", er nehme das Urteil an und verzichte auf Rechtsmittel. Gründe, warum dieser Rechtsmittelverzicht nicht wirksam sein sollte, sind nicht vorgetragen oder ersichtlich. Der somit rechtswirksame Verzicht auf ein Rechts-_ mittel kann nicht widerrufen werden (vgl. BGH NStZ 1984, 181). Die Revision des Angeklagten ist deshalb unzulässig.

Gribbohm Ulsamer Maul Brüning Wahl