Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1993
BGH Beschluss vom 13.07.1993 – 1 StR 348/93
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
ARS
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom
13. Juli 1993 in der Strafsache
gegen
Gazmend K EEE <u:> AM. senoren am EEE 1971 ir vH ( SCHE) .
wegen Diebstahls u.a.
NS
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung, zu 3. auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. Juli 1993 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 27. Januar 1993, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben
a) hinsichtlich der in den Fällen 2.1 bis 2.6 verhängten Einzelstrafen;
b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3, Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Hinsichtlich der Fälle 2.1 bis 2.6 der Urteilsgründe, in denen der Angeklagte wahlweise wegen Diebstahls oder Hehlerei verurteilt ist, beanstandet die Revision zu Recht, daß aus dem angefochtenen Urteil nicht ausreichend deutlich
wird, ob das Landgericht für die Alternative der Hehlerei dem Angeklagten die gesamte Diebesbeute oder nur die Beutestücke, die bei seiner Frau gefunden wurden, anlastet. Damit ist der Schuldumfang nicht ausreichend festgestellt.
Soweit der Generalbundesanwalt in seiner Antragschrift vom 8. Juni 1993 demgegenüber die Meinung vertritt, die Feststellungen machten ausreichend deutlich, der Angeklagte habe jeweils die gesamte Beute übernommen, ist dagegen auch einzuwenden, daß solche Feststellungen, sollten sie dem Urteil tatsächlich zu entnehmen sein, jedenfalls nicht ausreichend mit Tatsachen belegt wären. Allein der Umstand, daß bei der Ehefrau des Angeklagten einzelne Beutestücke sichergestellt wurden, trägt nicht den Schluß, der Angeklagte habe jeweils die gesamte zum Teil beträchtliche Beute übernommen. Dagegen spricht auch, daß in einigen Fällen erhebliche Bargeldbeträge gestohlen worden waren; es wäre nur unter ganz besonderen Umständen vorstellbar, daß der Angeklagte sich auch diese Diebesbeute als Hehler verschafft hat.
Der Senat beschränkt daher den Schuldumfang, soweit der Angeklagte wahlweise wegen Hehlerei verurteilt worden ist, auf die bei seiner Frau gefundenen Gegenstände. Durch diese Beschränkung wird die Wahlfeststellung nicht unzulässig. Auch wenn nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme der Angeklagte für den Fall des Diebstahls die gesamte Beute, für den Fall der Hehlerei aber nur einen Teil an sich gebracht hat, wird dadurch die Vergleichbarkeit der beiden Taten nicht in Frage gestellt (BGHSt 15, 266). Bei der Prüfung dieser Vergleichbarkeit ist grundsätzlich an die gesetzlichen Tatbestände anzuknüpfen; insoweit handelt es sich um einen ab-
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strakten Vergleich, der nicht auf die tatsächlichen Besonderheiten des Einzelfalles abstellt (Gribbohm in LK
11. Aufl. $S 1 Rdn. 108). Auch Gründe der Praktikabilität sprechen für diese Auslegung; für die Alternative der Hehlerei wird es dem Angeklagten vielfach nicht nachzuweisen sein, daß er sich die gesamte Diebesbeute verschafft hat.
Für die Strafzumessung in den Fällen 2.1 bis 2.6 ist der - nunmehr beschränkte - Schuldumfang der Hehlerei maßgebend (vgl. BGHSt 15, 266). Damit waren die in diesen Fällen verhängten Einzelstrafen und damit auch die Gesamtstrafe aufzuheben. Dagegen kann die im Falle 2.7 verhängte Einzel-
strafe bestehen bleiben.
Gribbohm Ulsamer Maul Brüning Wahl