Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1993
BGH Beschluss vom 13.07.1993 – 1 StR 336/93
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom
13. Juli 1993 in der Strafsache
gegen
Alfred KÜEE . geboren am MEN 1946 in GE
wegen Geldfälschung u.a.
A404
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung auf Antrag des Generalbundesanwalts und des. Beschwerdeführers am 13. Juli 1993 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 1. Februar 1993 im Rechtsfolgenausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Geläfälschung in Tateinheit mit Betrug zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Darüber hinaus hat es die Einziehung "des sichergestellten Falschgeldes" ausgesprochen. Die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat teilweise Erfolg.
1. Der Schuldspruch weist keinen Rechtsfehler auf.
ACH
einen Vorwegvollzug der Strafe befürwortet, genügt hierfür nicht. Gänzlich übersehen hat das Landgericht die Möglichkeit teilweisen Vorwegvollzugs der Strafe.
Über die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten sowie gegebenenfalls über die Reihenfolge des vollständigen oder teilweisen Vorwegvollzuges der Strafe ist daher erneut
zu entscheiden.
c) Ebenfalls aufzuheben war die Entscheidung über die Einziehung des sichergestellten Falschgeldes. Der Tenor des landgerichtlichen Urteils ist in diesem Punkt nicht bestimmt genug. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs müssen die eingezogenen Gegenstände so genau bezeichnet werden, "daß bei allen Beteiligten und den Vollstreckungsorganen Klarheit über den Umfang der Einziehung besteht (BGHSt 8, 205, 211, 212; Beschl. vom 7. September 1978 - 4 StR
2. Hingegen hat weder der Strafausspruch noch die Ein-
ziehungsanordnung Bestand.
a) Das Landgericht hat im Rahmen der Strafzumessung strafschärfend gewertet, daß der Angeklagte erheblich vorbestraft ist, die Tat während laufender Bewährung beging und gezeigt hat, daß er sich auch durch längere Haftverbüßungen nicht von der Begehung der gegenständlichen Tat abhalten ließ. In den Urteilsgründen fehlen jedoch jegliche Ausführungen zu den Vorstrafen des Angeklagten. Eine Überprüfung der Strafzumessungserwägungen in diesem Punkt ist daher nicht möglich, weswegen der Strafausspruch bereits keinen Bestand haben kann.
b) Auch die Ablehnung der Unterbringung des Angeklagten nach S 64 StGB hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Landgericht ausgeführt, es erscheine derzeit nicht als sinnvoll, eine Maßnahme nach S 64 StGB anzuordnen, da der Angeklagte nunmehr eine Freiheitsstrafe von fünf Jahren zu verbüßen habe. Dieser lange und unübersichtliche Zeitraum spreche gegen eine Unterbringung des Angeklagten nach der Strafverbüßung.
Allein mit dieser Erwägung kann jedoch die Anordnung der Unterbringung nicht abgelehnt werden. Gemäß § 67 Abs. 1 StGB ist nämlich im Regelfall die Maßregel der Unterbringung vor der Strafe zu vollziehen. Eine Umkehrung dieser Reihenfolge bedarf als Ausnahme einer sorgfältigen, auf den Einzelfall bezogenen und mit nachprüfbaren Erwägungen begründeten Prüfung (BGHR StGB § 67 Abs. 2 Vorwegvollzug, teilweiser 4). Der bloße Hinweis der Kammer, der Sachverständige habe
434/78). Eine Ergänzung des Urteilstenors durch das Revisionsgericht war hier nicht möglich, da auch die Urteilsgründe die eingezogenen Geldscheine jedenfalls nach dem Umfang nicht bezeichnen.
Gribbohm Ulsamer Maul Brüning Wahl