Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1993
BGH Urteil vom 13.07.1993 – 1 StR 243/93
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
vom
13. Juli 1993 in der Strafsache
gegen
Hans-Jürgen DEE :.: "Ep VE geboren am EB 1933 in 1m, EEE
wegen Untreue
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung
vom 13. Juli 1993, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Dr.
Gribbohm,
die Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Dr. Dr. Dr.
als beisitzende Richter,
Ulsamer, Maul, Brüning, Wahl
Bundesanwalt EM in der Verhandlung, Staatsanwalt 1 bei der Verkündung
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Dr. EM aus EEE
als Verteidiger,
Justizangestellte 0]
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
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1. Auf die Revision des Angeklagten Behrend wird das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 28. September 1992 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit dieser Angeklagte verurteilt worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die Urteilsformel wird in Nr. 3 und 4 dahin ergänzt, daß der Angeklagte auch vom Vorwurf der Bestechlichkeit freigesprochen wird und die Staatskasse auch insoweit die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen trägt.
Von Rechts wegen Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Untreue zu der Freiheitsstrafe von sechs Monaten bei Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt und ihn "vom Vorwurf von tatmehrheitlich begangenen Vergehen der Unterschlagung und der Beihilfe zum Betrug" freigesprochen. Mit der auf eine Verfahrensrüge und die Sachbeschwerde gestützten Revision wendet sich der Angeklagte gegen seine Verurteilung wegen Untreue.
Das Rechtsmittel hat mit der Sachbeschwerde Erfolg: daher bedarf die erhobene Verfahrensrüge keiner Erörterung.
1. Nach den Feststellungen war der Angeklagte im Range eines Hauptmanns im Fernmeldeamt der Bundeswehr im Dezernat Technik-Infrastruktur/Haushalt feste Fernmeldenetze Bw tätig, das für die Erhaltung und Beschaffung von Fernmeldeanlagen der Bundeswehr verantwortlich war. Zu seinem dienstlichen Aufgabenbereich gehörte die Ausschreibung von Vorhaben, die Entgegennahme und Sichtung der Angebote, die Vergabe der Aufträge und die Prüfung von Rechnungen auf sachliche und rechnerische Richtigkeit; jedoch wurden die Unterschriften unter die vom Angeklagten verfaßten, ausgehenden Schreiben, vor allem Aufträge an Firmen und Anweisung von Zahlungen, im allgemeinen durch Vorgesetzte im Rang eines Oberstleutnants, auch eines Obersten oder Fregattenkapitäns geleistet.
In der ersten Jahreshälfte 1982 entschloß sich der Angeklagte, sich künftig bei jeder sich bietenden Gelegenheit an der Zusammenarbeit der Bundeswehr mit der Firma des Mitangeklagten KB und der Firma SEE Aurch Zwischenlieferungen zu beteiligen, ohne nach außen in Erscheinung zu treten. Deshalb meldete er auf den Namen seiner Ehefrau ein Unternehmen für Beratung, Planung und Projektierung elektronischer Anlagen an, das den Namen "BE" erhielt. In den fünf festgestellten Einzelfällen erlangte der Angeklagte im Rahmen der von ihm für die Bundeswehr mit den beiden Firmen besorgten Liefer- und Montageaufträgen beträchtliche Beträge, indem er für die Vertragserfüllung benötigtes Material günstig, z.B. von einem Altmetallhändler oder auch vom Mitangeklagten x. auf eigene Rechnung einkaufte, es zum
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Teil auch selbst bearbeitete und herrichtete, eine Rechnung der Scheinfirma Will ünper einen Verkauf an seine Firma Bela erstellte - soweit er nicht bereits eine Rechnung der Firma Krämer hatte - und sodann mit Aufschlag durch Rechnung der Firma A an die Firmen verkaufte, die diese Rechnungen an den Angeklagten bezahlten und ihrerseits die so vom Angeklagten gelieferten Materialien wiederum mit Aufschlag im Rahmen des Angebotspreises der Bundeswehr in Rechnung stellten (Fälle II 1, 2, 3 und 5 der Urteilsgründe). Im Fall II 4 der Urteilsgründe konnten die von der Firma KO zur vertragserfüllung gegenüber der Bundeswehr benötigten Tastwahlblöcke nur von einer Firma Kr@B bezogen werden. Diese war zur Lieferung an KA als Fachhändler nur zum Listenpreis von je DM 90 pro Stück bereit, während sie an den Angeklagten zum Preise von nur DM 60 liefern wollte. Deshalb vereinbarten der Angeklagte und “ #5 daß der Angeklagte die für den Auftrag der Bundeswehr benötigten Tastwahlblöcke zum günstigeren Preis besorgen solle. Der Angeklagte berechnete gegenüber KR sie zum Stückpreis von DM 60 erworbenen Gegenstände mit DM 85; seine hierüber erstellte Rechnung wurde von KÜ alsbald bezahlt; x erhielt von der Bundeswehr den wesentlich höheren Vertragspreis.
2. Das Urteil läßt sowohl jegliche Erörterung der dem Angeklagten obliegenden Vermögensbetreuungspflicht als auch eine ausdrückliche Klarstellung vermissen, welches Verhalten des Angeklagten die Strafkammer als Treubruch gewertet hat. Zum objektiven Tatbestand verhält sich das Urteil nicht. Nach dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe kann ausgeschlossen werden, daß das Landgericht die Untreue schon im Zusammenhang mit der Ausschreibung und Vergabe der Aufträge
= was nahegelegen hätte - oder etwa darin gesehen hat, daß der Angeklagte im Rahmen der Durchführung und Abrechnung der von ihm selbst für Ausschreibung und Vergabe dienstlich vorbereiteten Aufträge erhebliche Beträge für sich selbst herausgeholt hat.
Aus einigen bei den Sachverhaltsfeststellungen angebrachten Bemerkungen läßt sich indes schließen, daß das Landgericht es als Treubruch gewertet hat, daß der Angeklagte die von ihm "privat" günstig beschafften und teilweise auch bearbeiteten Materialien nicht seinem Dienstherrn, sondern den Firmen SM oder x zum zweck von Vertragserfüllung und Erlangung des Vertragspreises zur Verfügung gestellt hat (UA S. 20, 25, 28). Revision und Generalbundesanwalt beanstanden mit Recht, daß sich aus dem im Urteil mitgeteilten Aufgaben- und Pflichtenkreis nichts für die vom Landgericht angenomme Verpflichtung des Angeklagten ergibt, diese Materialien nicht den Vertragspartnern der Bundeswehr, sondern seinem Dienstherrn zur Weitergabe an die Firmen - wohl mit dem Ziel einer Verminderung des entsprechenden vertraglich vereinbarten Preises - zu überlassen. Es versteht sich nicht von selbst, daß es zu den dienstlichen Aufgaben der mit der Ausschreibung und der Vergabe von staatlichen Aufträgen an Privatfirmen betrauten Soldaten oder Beamten gehört, diejenigen Materialien, die von den Firmen für die vertragsmäßige Ausführung der übernommenen Aufträge benötigt werden, zu beschaffen und durch Bearbeitung in einen für die Auftragserfüllung geeigneten Zustand zu bringen, Möglicherweise kann eine derartige Verpflichtung in besonderen Fällen, in denen es etwa - wie hier - um die Reparatur veralteter Systeme geht und Ersatzteile daher auf dem markt-
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üblichen Wege nur noch schwer oder gar nicht mehr zu beschaffen sind, in Betracht kommen. Doch bedarf es hierzu nä-
herer Feststellungen. Daran fehlt es hier.
Der Generalbundesanwalt beanstandet ferner mit Recht, daß das Landgericht - gleichfalls ohne jede Erörterung - wegen einer - fortgesetzten - Untreuetat verurteilt hat. Dafür, daß die Voraussetzungen einer fortgesetzten Handlung vorliegen könnten, lassen sich aus den Urteilsgründen keine hinreichenden Anhaltspunkte entnehmen. Durch diesen Rechtsfehler kann der Angeklagte beschwert sein. Angesichts der wegen der fortgesetzten Tat verhängten - milden - Freiheitsstrafe von sechs Monaten kann nicht ausgeschlossen werden, daß die Strafkammer, hätte sie die fünf Einzelakte jeweils als rechtlich selbständige Untreuetaten gewertet, nur Geldstrafe verhängt hätte.
Auch aus diesem Grunde kann die Verurteilung wegen Untreue keinen Bestand haben. Insoweit bedarf es der Prüfung und Entscheidung durch einen neuen Tatrichter.
3. Die Strafkammer hält den Vorwurf fortgesetzter Bestechlichkeit nicht für erwiesen. Sie weist selbst darauf hin, daß sie den hiernach gebotenen Freispruch versehentlich
unterlassen hat. Der Senat hat dem durch eine entsprechende Änderung der Urteilsformeil Rechnung getragen.
Gribbohm Ulsamer Maul Brüning Wahl