Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1993
BGH Beschluss vom 09.07.1993 – 3 StR 276/93
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
3_StR 276/93
vom
9. Juli 1993
in der Strafsache
gegen
Horst S CE A cus DE. dort geboren am ® ww >.
wegen versuchten Totschlags
AS
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 9. Juli 1993 gemäß S 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 15. Januar 1993 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten
Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.
Seine Revision hat mit der Sachbeschwerde Erfolg, so daß es eines Eingehens auf die Verfahrensrüge nicht bedarf.
Die Urteilsgründe tragen nicht die Verurteilung des Angeklagten wegen versuchten Totschlages. Die Feststellungen zum Geschehen vor der Tat (einschließlich möglicher früherer Drohungen des Angeklagten gegen den Geschädigten), zum objektiven Ablauf der Tat, insbesondere zu der Art und Weise, wie der Angeklagte sein Opfer tätlich angegriffen und am Hals verletzt hat, sowie zum Rücktritt vom Versuch sind
insofern ungenau und lückenhaft, daß sie eine andere, dem Angeklagten günstigere rechtliche Bewertung nicht ausschließen. Sie ermöglichen dem Senat jedenfalls nicht die Prüfung dahin, daß die Verurteilung des Angeklagten wegen versuchten Totschlags zu Recht erfolgt ist. Im übrigen wird auf die Antragsbegründung des Generalbundesanwalts verwiesen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Strafzumessungserwägung, die Tat sei wegen der verwendeten Waffe und der Angriffsrichtung besonders gefährlich gewesen, erweckt die Besorgnis, die Strafkammer habe damit zum Nachteil des Angeklagten gewertet, daß er ein versuchtes Tötungsdelikt begangen hat. Eine solche Wertung würde gegen S 46 Abs. 3 StPO verstoßen. Auch ist nicht ohne nähere Begründung verständlich, warum dem Angeklagten vorzuwerfen sein soll, daß "er sich in eine aggressive Stimmung hat treiben lassen, sich um mögliche Gegensteuerung nicht bemüht hat". Ursache für die psychische Verfassung des Angeklagten war nach den Urteilsfeststellungen die Tatsache, daß seine Lebensgefährtin sich von ihm getrennt und
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dem Geschädigten zugewandt hatte; der Angeklagte sah deshalb nicht nur seine Zukunftspläne gefährdet, sondern fürchtete auch den Verlust seiner finanziellen Investitio-
nen in die vorher gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin geführte Gaststätte.
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