Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1993
BGH Beschluss vom 07.07.1993 – 5 StR 212/93
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom 7. Juli 1993 in der Strafsache gegen
Hans-Joachim N EEE aus DEE. geboren am 9. EEmS 1948 in Stumm.
wegen Steuerhinterziehung u.a.
29 ee
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Juli 1993 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 30. Oktober 1992 wird nach SS 349 Abs. 2 StPO als unbegründet
verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat folgendes:
Im Fall B II der Urteilsgründe hatte der Steuerpflichtige SB für die Jahre 1981 bis 1986 unrichtige Umsatzsteuererklärungen und Einkommensteuererklärungen abgegeben. Daraufhin war die Einkommensteuer zu niedrig festgesetzt worden. Die Strafkammer hat nicht widerlegen können, daß der Angeklagte als Steuerberater des Steuerpflichtigen bei Vorbereitung und Abgabe der genannten Steuererklärungen den Angaben des Steuerpflichtigen gutgläubig vertraut hatte. Nachdem im Febru-
ar 1988 eine Betriebsprüfung bei dem Steuerpflichtigen angeordnet worden war, erfuhr der Angeklagte durch den Steuerpflichtigen von der Unrichtigkeit der für die Jahre 1981 bis 1986 gemachten Angaben und erkannte er den Umfang der eingetretenen Steuerverkürzungen. Er beschloß, die - auch nach seiner Vorstellung berechtigte - Neufestsetzung von Umsatzsteuer und Einkommensteu-
RE
er zu verhindern. Zu diesem Zweck erwirkte er vorsätzlich zwei inhaltlich unrichtige "eidesstattliche Versicherungen" von Zeugen und eine inhaltlich unrichtige "privatfahrtenübersicht" des Steuerpflichtigen. Diese Papiere übersandte der Angeklagte im November 1988 bzw. im Mai 1989 dem Finanzamt zusammen mit Schreiben, in denen er mit entsprechenden unrichtigen Angaben den Nachkalkulationen des Betriebsprüfers entgegentraät. Diese Manipulationen des Angeklagten wirkten sich im Ergebnis bei der Neufestsetzung der Umsatz- und Einkommensteuer nicht aus, da das Finanzamt die Umsätze und Gewinne des Steuerpflichtigen auf gänzlich andere Weise
ermittelte.
Das Landgericht hat den Angeklagten dieserhalb wegen mittäterschaftlich begangener versuchter Steuerhinterziehung verurteilt. Dies ist sachlichrechtlich nicht zu
beanstanden.
Zutreffend ist der Ausgangspunkt der Revision des Angeklagten, daß die vom Steuerpflichtigen begangenen Umsatzsteuerhinterziehungen und Einkommensteuerhinterziehungen betreffend die Jahre 1981 bis 1986 bereits beendet waren, als der Angeklagte die Tathandlungen im November 1988 und im Mai 1989 beging. In dieser Zeit stand die wirtschaftliche Beseitigung des durch die bereits eingetretenen Steuerverkürzungen entstandenen Schadens im Wege der Neufestsetzung der Steuern an. Hiergegen wollte der Angeklagte dem Steuerpflichtigen die durch dessen vorangegangene Taten erlangten Vorteile sichern. Die Tathandlungen des Angeklagten stellen eine gemeinschaftlich mit dem Steuerpflichtigen begangene versuchte Steuerhinterziehung dar. Soweit der Steuerpflichtige betroffen ist, sind sie rechtlich als
Nachtat zu behandeln, die für ihn straflos sein kann (vgl. Senatsbeschluß BGHSt 38, 366, 368 £f.). Dies gilt nicht für den Beschwerdeführer, weil er an den Vortäten nicht beteiligt war.
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