Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1993

BGH Urteil vom 29.06.1993 – 1 StR 282/93

1. Strafsenat

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AIS

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

vom

29. Juni 1993 in der Strafsache

gegen

Osman K Ü zus LEE, senoren am 1940 in SEE (TER .

wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.

MS

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 29. Juni 1993, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Gribbohnm,

die Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Maul, Dr. Foth, Dr. Brüning, Dr. Wahl

als beisitzende Richter, Bundesanwalt ME in der Verhandlung,

Bundesanwalt EB pei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte EN als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

1.

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Landshut vom 1. Dezember 1992 wird verworfen.

Die Staatskasse hat die durch dieses Rechtsmittel entstandenen Kosten und notwendigen Auslagen des Angeklagten zu tragen.

Auf die Revision des Angeklagten wird das vorgenannte Urteil mit den Feststellungen aufgehoben,

a) soweit der Angeklagte wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Schutzbefohlenen verurteilt wurde;

b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision des Angeklagten, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

Von Rechts wegen

MS

PIS

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch einer Schutzbefohlenen und wegen versuchter Nötigung zur Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten verurteilt.

I.

Die Staatsanwaltschaft hat ihre Revision wirksam auf den Strafausspruch hinsichtlich der Einzelstrafe wegen der (fortgesetzten) Sexualstraftat und den Ausspruch über die Gesamtstrafe beschränkt. Ihre Beanstandung, trotz Fehlens eines der in $S 176 Abs. 3 StGB genannten Regelbeispiele hätte die Strafkammer einen besonders schweren Fall des sexuellen Mißbrauchs von Kindern annehmen müssen, ist unbegründet.

Die Strafkammer hat erwogen und verneint, daß ein minder schwerer Fall des sexuellen Mißbrauchs von Kindern vorliege. Andererseits war sie hier aus Rechtsgründen nicht verpflichtet, auch das Vorliegen eines besonders schweren Falles ausdrücklich zu erörtern. S 267 Abs. 3 Satz 3 StPO verlangt Ausführungen hierzu, wenn ein besonders schwerer Fall angenommen oder dieser trotz Vorliegens von Regelbeispielen verneint wird; beide Fälle sind nicht gegeben. Das Landgericht hat die allgemeinen Strafschärfungs- und -milderungsgründe im einzelnen dargestellt. Diese zeigen hier auch nicht aus sonstigen sachlich-rechtlichen Gründen die Notwendigkeit auf, das Vorliegen eines besonders schweren Falles zu erörtern.

II.

1. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg, weil der Mindestschuldumfang der fortgesetzten Sexualstraftat nicht ausreichend festgestellt ist.

Bei Verurteilung wegen einer fortgesetzten Handlung, die wie hier aus einer großen Zahl von Einzelakten besteht, ist es zwar nicht stets erforderlich, jede Tat nach Art, Zeit und Umständen der Tatbegehung genau zu kennzeichnen. Es bedarf dann aber zumindest der Mitteilung durch den Tatrichter, von welcher festgestellten Mindestzahl der Einzelakte er ausgegangen ist. Dies ist nur dann ausnahmsweise entbehrlich, wenn sich aus dem Urteil der Mindestschuldumfang auch ohne solche Zahlenangaben entnehmen läßt oder wenn die Tatzeit so unmißverständlich eingegrenzt ist, daß Zweifel über die Rechtskraftwirkung des Urteils nicht auftreten können, und wenn es ferner ausgeschlossen ist, daß eine genaue Feststellung der Einzelakte das Strafmaß beeinflußt hätte (BGH StV 1981, 542; BGH NStZ 1983, 326). Die Feststellung, der Angeklagte habe "nach dem 1.11.1978, aber vor dem 1.11.1979" mit der Tat begonnen, läßt den Tatbeginn offen. Das Landgericht muß mitteilen, welcher Tatzeitraum Jedenfalls umfaßt ist. Hinweise, es sei "zu Hunderten von Einzelakten" gekommen (im Rahmen der Strafzumessung) und - wiederholt im Rahmen der Feststellungen - der Angeklagte habe "in einer unbekannten Vielzahl von Einzelfällen" gehandelt, bezeichnen den Mindestschuldumfang der Tat nicht ausreichend. Die vorliegenden Unklarheiten können sich zu Lasten des Angeklagten ausgewirkt haben.

AI

2. Die Verurteilung wegen versuchter Nötigung läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen.

Da die Sachrüge zur Sexualstraftat Erfolg hat, kommt es auf die nur diese Tat betreffenden Verfahrensrügen nicht

mehr an. Gribbohm Maul Foth

Brüning Wahl