Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1993

BGH Beschluss vom 29.06.1993 – 1 StR 213/93

1. Strafsenat

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A1Y4

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

1 StR 213/93

vom

29. Juni 1993 in der Strafsache

gegen

Luigi PM zus Vu EEE. Jeboren am EG 1941 ir SO (TA

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln

MG

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts beschlossen:

Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen die Entscheidung des Landgerichts Freiburg i.Br. über die Entschädigung des Angeklagten für Strafverfolgungsmaßnahmen im Urteil vom 23. Dezember 1992 wird verwor-

fen.

Die Kosten der Beschwerde sowie die dem Angeklagten durch dieses Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskas-

se. Gründe:

Das Landgericht hat die Staatskasse verpflichtet, den freigesprochenen Angeklagten für die erlittene Polizei- und Untersuchungshaft sowie für die bei ihm durchgeführte Durchsuchung und Beschlagnahme zu entschädigen. Die Staatsanwaltschaft hat hiergegen sofortige Beschwerde eingelegt, ohne sie im einzelnen zu begründen. Da die Voraussetzungen der

SS 1, 2 StrEG vorliegen und weder Ausschluß- noch Versa-

gungsgründe (SS 5, 6 StrEG) ersichtlich sind, kann das

Rechtsmittel keinen Erfolg haben.

Gribbohm Maul Foth

Brüning Wahl