Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1993
BGH Beschluss vom 29.06.1993 – 1 StR 213/93
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
A1Y4
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
1 StR 213/93
vom
29. Juni 1993 in der Strafsache
gegen
Luigi PM zus Vu EEE. Jeboren am EG 1941 ir SO (TA
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln
MG
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts beschlossen:
Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen die Entscheidung des Landgerichts Freiburg i.Br. über die Entschädigung des Angeklagten für Strafverfolgungsmaßnahmen im Urteil vom 23. Dezember 1992 wird verwor-
fen.
Die Kosten der Beschwerde sowie die dem Angeklagten durch dieses Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskas-
se. Gründe:
Das Landgericht hat die Staatskasse verpflichtet, den freigesprochenen Angeklagten für die erlittene Polizei- und Untersuchungshaft sowie für die bei ihm durchgeführte Durchsuchung und Beschlagnahme zu entschädigen. Die Staatsanwaltschaft hat hiergegen sofortige Beschwerde eingelegt, ohne sie im einzelnen zu begründen. Da die Voraussetzungen der
SS 1, 2 StrEG vorliegen und weder Ausschluß- noch Versa-
gungsgründe (SS 5, 6 StrEG) ersichtlich sind, kann das
Rechtsmittel keinen Erfolg haben.
Gribbohm Maul Foth
Brüning Wahl