Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1993

BGH Beschluss vom 23.06.1993 – 2 StR 302/93

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS 2 StR 302/93

vom

23. Juni 1993

in der Strafsache

gegen

Ahmet Ko@EEB aus KB, geboren am @. EEE 1934 in RE- a (TEE), zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz

02

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23. Juni 1993 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 15. Februar 1993 im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in zwei Fällen verurteilt wird.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe§

Der Senat folgt dem Generalbundesanwalt, der in seiner Antragsschrift vom 1. Juni 1993 u. a. ausgeführt hat:

"Der Tatbestand der Ausfuhr wird bei der hier gegebenen Sachlage von dem des Handeltreibens verdrängt (BGH, Beschl. v. 3, August 1988 - 2 StR 357/88). Die abweichende Rechtsauffassung des Landgerichts hat die Strafzumessung ersichtlich nicht zum Nachteil des Angeklagten beeinflußt. Die Erwähnung des Umstandes "in nicht geringer Menge' im Urteilstenor ist nicht erforderlich (BGHSt 27, 287, 289)."

Im übrigen hat die Überprüfung des angefochtenen Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (5 349 Abs. 2 StPO).

Jähnke Maier Theune

Gollwitzer Streck