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BGH Urteil vom 22.06.1993 – 5 StR 262/93

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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79 BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

5_StR 262/93 URTEIL

vom 22. Juni 1993 in der Strafsache gegen

1. Harald Manfred Scnh U aus 1.0 CHE. geboren am DB. EEE 1958 in OCIEEEB.

2. Michael Siegfried Ja EEE aus Lo,

dort geboren am Eh. MB 1966,

3. Frank D 6 EEE aus 1. CHE,

dort geboren am @ WB 1967,

wegen Körperverletzung mit Todesfolge

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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 22. Juni 1993, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Laufhütte,

die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schäfer

Häger

Basdorf

Nack

als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof (um

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt Em aus EB als Verteidiger des Angeklagten Schiiimume ,

Rechtsanwalt EEE aus EEE

als Verteidiger des Angeklagten Jade.

Rechtsanwalt Em au: EEE

als Verteidiger des Angeklagten DEREN,

Justizangestellte ka

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Bezirksgerichts Cottbus vom 26. Novem-

ber 1992 werden verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

- Von Rechts wegen -

Gründe§

Das Bezirksgericht hat die Angeklagten wegen gemeinschaftlicher Körperverletzung mit Todesfolge jeweils zu sieben Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Die Revisionen der Angeklagten, die die Verletzung sachlichen Rechts rügen, bleiben erfolglos. Die sachlichrechtliche Nachprüfung des angefochtenen Urteils ergibt keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil eines der Angeklagten.

1. Am Abend des 25. November 1991 trafen die Angeklagten und der gesondert verfolgte Bruder des Angeklagten DOEEEEEEB auf dem Bahnhof in RER mit dem späteren Opfer zusammen, einem Mann, der dem Angeklagten Jaah-GER unliebsam bekannt war. Ja schlug dem Mann ohne weitere Veranlassung mit der Faust ins Gesicht. Als dieser sich wehrte, wurde er noch auf dem Bahnhof von allen drei Angeklagten mit Fäusten geschlagen. Anschließend schlugen die Angeklagten und DOEEEEEEEE> Bruder den Mann im fahrenden Personenzug zwischen den

Stationen REEEEB und Lo -Süd massiv und rück-

sichtslos zusammen, indem sie ihn abwechselnd und, ohne daß einer von ihnen um Einhalt bemüht gewesen wäre, heftig auf Kopf, Hals und Rumpf schlugen und ihn auch traten. In Lo -süd stieg der Angeklagte SCh@EEB aus und hinderte das Opfer, indem er die Wagentür zuhielt, daran, seinerseits aus dem Zug zu entkommen. Während der anschließenden Fahrt verlor das Opfer infolge einer durch die Schläge erlittenen Gehirnerschütterung das Bewußtsein, stürzte zu Boden und erstickte an Erbrochenem. Am Bahnhof LO -West zogen die Angeklagten JoB und Do sowie DöB-GEB Bruder ie Leiche aus dem Zug. Dabei versuchten sie, den Eindruck zu erwecken, sie schleppten einen

volltrunkenen Begleiter.

2. Eine Beweiswürdigung, wie sie hier vorliegt, könnte angesichts eines Mißverhältnisses zwischen einer allzu breiten Darstellung von Aussageinhalten einerseits und deren Bewertung andererseits bedenklich sein (vgl. BGH NStZ 1985, 184; JZ 1990, 297; Meyer-Goßner NStZ 1988, 529, 533). Sie hält hier indes sachlichrechtlicher Prüfung noch stand, da ihrem Zusammenhang eine insgesamt tragfähige Auswertung weitgehend geständiger Einlassungen der Angeklagten im Ermittlungsverfahren, der Angaben zweier Tatzeugen, der Spuren am Tatort und des 0bduktionsbefundes zu entnehmen ist.

3. Auf der Grundlage dieser Feststellungen ist die Annahme des Bezirksgerichts, die Angeklagten hätten eine gemeinschaftliche Körperverletzung mit Todesfolge begangen, rechtsfehlerfrei.

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a) Nach den Feststellungen ist ausreichend belegt, daß die Angeklagten und der gesondert verfolgte Bruder Döß®- a in bewußtem und gewolltem Zusammenwirken gewaltsam gegen ihr Opfer vorgegangen sind. Daher muß sich ein jeder von ihnen als Mittäter (sS 25

Abs. 2 StGB) die Gewalthandlungen der drei anderen als eigene zurechnen lassen. Das gilt für den Angeklagten SCH auch dann, wenn die anderen drei Mittäter nach seinem Aussteigen noch gewaltsam gegen das Opfer vorgegangen sein sollten. Denn insoweit hat er das Opfer in Kenntnis und Billigung des nicht abgeschlossenen Vorgeschehens seinen Mittätern bewußt weiter ausgeliefert. Für einen Mittäterexzeß fehlt jeder Anhalt.

Die Kausalität zwischen den allen Mittätern zuzurechnenden Körperverletzungen und dem Tod des Opfers - im Sinne des nach ständiger Rechtsprechung erforderlichen unmittelbaren "Gefahrverwirklichungszusammenhanges" (BGHR StGB S 226 Todesfolge 5 und 6 m.w.N.) - steht nach dem mitgeteilten Obduktionsgutachten außer Frage. Ungeachtet einer auf verbliebene Zweifel hindeutenden Formulierung (UA S. 20 f.) hat das Bezirksgericht im Ergebnis letzte Zweifel jedenfalls überwunden

(UA S. 8 £., 21).

b) Der Generalbundesanwalt weist zwar zutreffend darauf hin, daß das Urteil keine Ausführungen zur Vorhersehbarkeit der Todesfolge enthält. Dieser Mangel führt hier jedoch nicht zur Aufhebung des Urteils. Daß die Angeklagten den Tod des Verletzten durch ihre gemeinschaftliche Körperverletzung wenigstens fahrlässig verursachten (SS 226, 18 StGB), insbesondere, daß der durch ihr pflichtwidriges Verhalten verursachte Tod des Opfers vorhersehbar war, versteht sich ungeachtet star-

ker Alkoholisierung der Angeklagten von selbst. Bei massiver Einwirkung mit stumpfer Gewalt auf den Kopfbereich liegt eine Todesfolge nahe; sie ist daher ohne weiteres vorhersehbar. Es liegen keine konkreten Anhaltspunkte vor, die darauf hindeuten würden, die Angeklagten könnten infolge starker Alkoholisierung die Gefährlichkeit der schweren Mißhandlung ihres Opfers grundlegend verkannt haben. Ein Fall, in dem die Todesfolge einer Körperverletzung auch auf eine weniger naheliegende Verkettung unglücklicher Begleitumstände zurückgeht (vgl. BGHR StGB S 226 Todesfolge 1 und 6), liegt hier nicht vor.

4. Daß das Bezirksgericht allen Angeklagten alkoholbedingte erheblich verminderte Schuldfähigkeit zugebilligt hat, indes bei keinem der Angeklagten Schuldunfähigkeit - mit der Folge einer Verurteilung wegen Vollrausches - angenommen hat, ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.

a) Bei dem Angeklagten DO ist die Annahme alkoholbedingter erheblicher Verminderung der Steuerungsfähigkeit bei gleichzeitigem Ausschluß von Schuldunfähigkeit unproblematisch. Seine Blutalkoholkonzentration lag nach den festgestellten Ergebnissen der ihm entnommenen Blutproben (UA S. 22) zur Tatzeit (bis gegen 20.00 Uhr) unter 3,0 o/oo.

b) Bei dem Angeklagten Jo las die Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit auf der Grundlage der festgestellten Ergebnisse der ihm entnommenen Blutproben

(UA S. 23) nach Maßgabe gebotener Rückrechnung (vgl. Dreher/Tröndle, StGB 46. Aufl. S 20 Rdn. 9 f mit Rechtsprechungsnachweisen) nicht über 3,3 0/00. Bei Berück-

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sichtigung des festgestellten Verhaltens des Angeklagten Je - er wirkte an dem Versuch der Tatverschleierung am Zielbahnhof mit - ist die mit Hilfe eines Sachverständigen gewonnene Beurteilung des Tatrichters, das Hemmungsvermögen dieses Angeklagten bei Begehung der Tat sei nicht gänzlich aufgehoben gewesen, rechtlich nicht zu beanstanden, zumal bei einem schwerwiegenden Gewaltdelikt, bei dem ein Ausschluß der Steuerungsfähigkeit regelmäßig erst ab 3,3 o/oo naheliegt (vgl. dazu BGHR StGB S 20 BAK 3; S 21 BAK 9, 16, 26; BGH NStZ 1981, 298, 299; 1991, 126, 127; StV 1989, 387; BGH, Urteil vom 8. Oktober 1991 - 1 StR 482/91 -; Senatsbeschluß vom 23. Juni 1992 - 5 StR 280/92 -; Salger in Festschrift für Pfeiffer, 1988 Ss. 379, 389; v. Gerlach in Festschrift für Hanack 1991 S. 165, 175; Basdorf SchlHA 1993, 57, 62).

c) Bei dem Angeklagten SchB, dem keine Blutprobe entnommen worden ist, fehlt es entgegen den in

BGHSt 37, 231, 239 genannten Anforderungen an jeglicher Feststellung einer Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit. Dies kann hier vor folgendem Hintergrund hingenommen werden: Alle Angeklagten haben in der Hauptverhandlung die Einlassung verweigert, wodurch eine vertretbar zuverlässige Feststellung von Trinkmengen ersichtlich nachhaltig erschwert, wenn nicht gar unmöglich gemacht wurde; Anhaltspunkte für eine stärkere Alkoholisierung Sch sesenüber den Mitangeklagten, bei denen konkrete Feststellungen nach Blutproben vorliegen, sind nicht vorhanden. Bei dieser Sachlage ist die Beurteilung des Tatrichters, auch bei dem Angeklagten Sch liege - ungeachtet eines vom Sachverstän-

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digen festgestellten, bei der vorliegenden Tat jedoch vernachlässigenswerten "leichtgradigen" Schwachsinnes - kein Ausschluß der Steuerungsfähigkeit vor, vom Revisionsgericht im Ergebnis nicht zu beanstanden.

5. Schließlich unterliegt auch der Strafausspruch bei sämtlichen Angeklagten keinen durchgreifenden Bedenken.

Daß das Bezirksgericht ungeachtet der gegebenen Voraussetzungen des $S 21 StGB das Vorliegen eines minder schweren Falles (5 226 Abs. 2 StGB) nicht ausdrücklich geprüft hat, ist bei dem Tatbild nicht zu beanstanden. Daß der Tatrichter, der große Brutalität und erhebliche Tatintensität bei allen Angeklagten strafschärfend berücksichtigt hat, der Handlungsintensität angesichts dessen, daß sie ersichtlich auch auf das verminderte Steuerungsvermögen zurückging, zu starkes Gewicht bei der Strafzumessung zuerkannt hätte (vgl. BGH NStZ 1987, 321; 453), läßt sich bei der erheblichen Unterschrei-

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tung der nach SS 226 Abs. 1, 49 Abs. 1 StGB gegebenen Höchststrafe ausschließen. Zu einer Differenzierung in der Strafhöhe bei den einzelnen Angeklagten war der Tatrichter aus Rechtsgründen nicht gehalten.

Laufhütte Schäfer Häger Basdorf Nack