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BGH Beschluss vom 18.06.1993 – 2 StR 280/93

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

2 _StR 280/93

vom

18. Juni 1993

in der Strafsache

gegen

Klaus-Jürgen P EEE zus Wi WE Take boren mW. EEEB 1942 in EEE, zur Zeit in Untersu-

chungshaft,

wegen Betruges

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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Juni 1993 gemäß § 154 Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 Stpo beschlossen:

I. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 9. Dezember 1992 wird

1. das Verfahren im Fall A 1 der Urteilsgründer (Vorwurf der Urkundenfälschung im Fall Petra MöÖWWP) vorläufig eingestellt; in diesem Umfang fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last;

2. der Tenor des vorgenannten Urteils dahin berichtigt, daß der Angeklagte wegen Betruges in 18 (nicht 19) Fällen verurteilt

wird. II. Die weitergehende Revision wird verworfen.

III. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

°

Gründe§

Die auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß 5 154 Abs. 2 StPO ausgesprochene vorläufige Einstellung des Verfahrens im Fall A 1 der Urteilsgründe trägt der Tatsache Rechnung, daß der verkündete Urteilstenor die Verurteilung wegen Urkundenfälschung in diesem Falle nicht erfaßte.

Die Strafkammer hat den Angeklagten ausweislich der Urteilsgründe in 18 Fällen wegen Betruges verurteilt, nicht in 19 Fällen, wie im Tenor angegeben. Der Senat hat deshalb

den Urteilstenor entsprechend berichtigt.

Im übrigen hat die Überprüfung des Urteils aufgrund der allgemeinen Sachrüge keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufgedeckt. Durch den Wegfall des bei der Gesamtstrafenbildung berücksichtigten Falles der Urkundenfälschung wird die Höhe der .Gesamtstrafe nicht berührt. Denn es kann im Hinblick auf die verbleibenden Einzelstrafen für die 18 Betrugstaten in Höhe von zusammen 17 Jahren und 10 Monaten ausgeschlossen werden, daß das Tatgericht auf eine geringere Gesamtstrafe erkannt hätte, wenn es bei deren Bildung die allein betroffene Einzelstrafe von sechs Monaten außer Betracht gelassen hätte.

Jähnke Maier Gollwitzer Bode Streck