Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1993
BGH Beschluss vom 16.06.1993 – 2 StR 275/93
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom
16. Juni 1993
in der Strafsache
gegen
1. Guido Ludwig 5 EEE 4 A„aus wei. seboren am &. GER 1959 in OEEEW. zur Zeit in Untersuchungs-
haft,
2. Klaus P EEE ‚ ohne festen Wohnsitz, geboren am EB. EB 1963 in TEE, zur Zeit in Untersuchungshaft,
3, Josef FO „, geborener ME aus TEE, dort geboren am BB. EEE 1962, zur Zeit in Strafhaft in anderer Sache, .
wegen schweren Raubes u.a.
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Trier vom 9. Februar 1993 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe§
Das Landgericht hat die Angeklagten des schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung schuldig gesprochen und jeweils zu Freiheitsstrafen verurteilt, Ihre Revisionen haben mit der Sachrüge Erfolg, weil die Sachverhaltsdarstellung und die Beweiswürdigung teilweise unklar und lückenhaft sind.
1. Nach den Urteilsfeststellungen haben die drei Angeklagten in der Nähe des "Plus-Marktes" ihren Bekannten Kg» getroffen. Dieser hatte kurz zuvor beim Arbeitsamt 400 DM Arbeitslosenhilfe abgeholt, außerdem hatte er noch etwa 70 DM Restgeld im Geldbeutel und wollte nunmehr im Plus-Markt Einkäufe tätigen. "Nachdem die drei Angeklagten .., erfahren hatten, daß KW im Besitz von derart viel Geld war, verabredeten sie, im 'Plus-Markt' alkoholische Geträn-
O3
ke auf Kosten von KB zu kaufen und den Alkohol in der Wohnung der Angeklagten Pi und SE ... über der Gaststätte 'Litfaß' gemeinsam zu trinken. In der Wohnung trafen sie um die Mittagszeit ein. Sie tranken dann von den mitgebrachten Getränken, nämlich Bier, Wodka, Viez (Apfelwein) und zwischenzeitlich im 'Litfaß' von Km eingekauftem Bier bis gegen 18.00 Uhr zu dritt im einzelnen nicht mehr feststellbare Mengen Alkohol... FEB, der die Verabredung vor dem 'Plus-Markt' mitbekommen hatte, erschien am späten Nachmittag in der Wohnung (zusammen mit seiner Frau und den drei Kindern), setzte sich zu den übrigen und trank eine Flasche Bier. Nach dem Eintreffen des Angeklagten FREBER verabredeten die Angeklagten, dem Zeugen KB Geld ... auch unter Anwendung von Gewalt wegzunehmen". PeEEBED bedrohte KM mit einem Rasiermesser, alle drei Angeklagte schlugen und traten ihn. PB gelang es, KB "den Geldbeutel mit dem darin befindlichen Geld aus der Gesäßtasche zu ziehen und das Geld - etwa 400 DM - mit den beiden andere zu teilen." Anschließend begab sich KEMM zu Fuß in das Krankenhaus. Von dem behandelnden Arzt "auf die Verletzungen angesprochen, erklärte der Zeuge KB, er habe sie von einer Schlägerei". Gegen 21.00 Uhr verließ KM entgegen ärztlichem Rat das Krankenhaus. "Er ging zu der Wohnung der Angeklagten SEE und PB ... zurück und wollte mit (ihnen) über den Verbleib des Geldes reden. (Er) wurde in die Wohnung eingelassen ... Die Angeklagten SB und POEE> sowie der Zeuge KM setzten sich zusammen und man trank, sang und feierte bis ca. 2.00 Uhr oder 3.00 Uhr nachts. sodann ließ sich der Zeuge KB mit einem Taxi nach Hause fahren."
2. Die Angeklagten räumen ein, daß KB geschlagen worden sei. Sie leugnen aber, ihm Geld entwendet oder ihn mit einem Rasiermesser bedroht zu haben; insbesondere hierzu machen sie unterschiedliche Angaben. Die Einlassungen der Angeklagten FB und FEB werden von der Strafkammer ohne Rechtsfehler als nicht nachvollziehbare Schutzbehauptungen beurteilt. SEM hat erklärt, KER habe alle Getränke bezahlt, er habe an diesem Tag die "Spendierhosen" angehabt. Streit sei aufgekommen wegen einer früheren "Haftsache" - ein von SB und KB gemeinsam begangener versuchter Einbruchsdiebstahl - in die KW ihn "hereingerissen" habe. Die Strafkammer nimmt an, daß die frühere Straftat vor dem eigentlichen Tatgeschehen zur Sprache gekommen, aber nicht Anlaß für den Überfall gewesen sei.
3. Die Strafkammer hat bei ihrer Annahme, die Angeklagten hätten KW nicht nur mißhandelt, sondern auch beraubt, maßgebliche Umstände unerörtert und möglicherweise unberücksichtigt gelassen:
Der Sachverhaltsschilderung muß entnommen werden, daß bereits die im "Plus-Markt" gekauften Getränke von Kb selbst oder mit seinem von ihm zur Verfügung gestellten Geld bezahlt wurden. DaB SCHE und Pe zunächst mit eigenem Geld bezahlt und schon dabei vorgehabt hätten, sich dieses später mit Gewalt von KB wiederzubeschaffen, ergeben die Urteilsausführungen nicht. KW war dann auch von Anfang an beim gemeinsamen Trinken dabei und hat, ohne daß eine weitere Vereinbarung ersichtlich ist, in der Folgezeit in der unterhalb der Wohnung befindlichen Gaststätte weiteres Bier gekauft. Mangels entgegenstehender Feststellungen
muß den Urteilsgründen entnommen werden, daß auch die in der Zeit von etwa 21.00 Uhr bis 3.00 Uhr des folgenden Morgens konsumierten Getränke aus dem Nachmittagseinkauf mit dem Geld von KW stammten.
Nach den weiteren Urteilsfeststellungen hat sich KB im Anschluß an die ärztliche Behandlung erneut in die Wohnung der Angeklagten SB und PB begeben, weil er "mit den Angeklagten über den Verbleib des Geldes reden" wollte. In der polizeilichen Vernehmung hatte er angegeben, er habe den Angeklagten SEW unterwegs getroffen und dieser habe ihm für den Fall einer Anzeige bei der Polizei Schläge angedroht. Es fehlt jede Erörterung dazu, weshalb er sich gleichwohl in die Wohnung begeben hat und, wie mangels anderslautender Feststellungen zugunsten der Angeklagten angenommen werden muß, sich dann nicht um den Verbleib des Geldes gekümmert, sondern unmittelbar mit den beiden Angeklagten sechs Stunden lang gefeiert und getrunken hat. Die Urteilsgründe verhalten sich auch nicht dazu, wie die Rückfahrt des KM mit dem Taxi bezahlt wurde, nachdem ihm das gesamte verbliebene Geld weggenommen worden war, sowie ob er sich gegenüber Familienangehörigen dafür rechtfertigen mußte, daß er, der ursprünglich Einkäufe tätigen wollte, ohne die abgeholte Arbeitslosenhilfe nach Hause kam. Offen bleibt schließlich, wann, durch wen und aus welchen Gründen es zur Anzeige kam, obwohl KEB sich letztlich in bestem Einvernehmen mit den Angeklagten SB und run befunden hatte.
Diese Umstände hätte die Strafkammer mitberücksichtigen und erörtern müssen. Ohne deren ausdrückliche Würdigung ist die Möglichkeit, daß KEMMM mehr als 70 DM freiwillig ausgegeben und die Anzeige wegen Raubes nur zu seiner Rechtfertigung gegenüber Angehörigen erstattet hat, nicht rechtsfehlerfrei ausgeschlossen.
Jähnke Maier Detter Bode Streck