Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1993
BGH Beschluss vom 15.06.1993 – 4 StR 125/93
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom
15. Juni 1993 in der Strafsache
gegen
Andreas Hermann Alfred Ha . ohne festen Wohnsitz,
geboren am EEE 1959 in EB. zur Zeit in Haft,
wegen schweren Raubes u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15, Juni 1993 gemäß SS 154 Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Das Verfahren wird, soweit es den Vorwurf des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln betrifft, eingestellt.
Insoweit werden die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse auferlegt.
2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom 3. Dezember 1992 dahin geändert, daß der Angeklagte wegen schweren Raubes in Tateinheit mit unerlaubtem Sichverschaffen von Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt ist.
3. Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird verworfen.
4. Der Angeklagte hat die übrigen Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe§
Der Senat stellt auf Antrag des Generalbundesanwalts das Verfahren gemäß S 154 Abs. 2 StPO ein, soweit dem Angeklagten unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zur Last gelegt wird. Dies zieht eine Änderung des Schuldspruchs und die Festsetzung der wegen schweren Raubes in Tateinheit mit unerlaubtem Sichverschaffen von Betäubungsmitteln erkannten Einzelstrafe von acht Jahren Freiheitsstrafe als nunmehr einzige Strafe nach sich. Im übrigen hat die Nachprüfung des angefochtenen Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (S 349 Abs. 2 StPO).
Salger Steindorf Maatz Tolksdorf Tepperwien