Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1993
BGH Urteil vom 15.06.1993 – 1 StR 81/93
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
MS
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
15. Juni 1993
in der Strafsache
gegen
Günther G nl aus FÜ. seboren am MEER 1552 ir: SCHERER.
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a,
OS
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung
vom 15. Juni 1993, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Gribbohnm,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ulsamer, Dr. Granderath, Dr. Brüning, Dr. Wahl als beisitzende Richter,
Staatsanwalt N
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
ADS
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Amberg vom 15. Oktober 1992 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten durch diese Revision entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.
Von Rechts wegen Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit gewerbsmäßiger Abgabe von Betäubungsmitteln an eine Person unter 18 Jahren durch eine Person über 21 Jahren zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt; es hat dem Angeklagten die Fahrerlaubnis entzogen, den Führerschein eingezogen und eine Sperrfrist von drei Jahren für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis festgesetzt. Mit ihrer auf die Sachbeschwerde gestützten Revision beanstandet die Staatsanwaltschaft mit dem Ziel einer höheren Strafe nur die Bejahung eines minder schweren Falles nach S 30 Abs. 2 BtMG. Das vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Rechtsmittel ist offensichtlich unbegründet.
Die Staatsanwaltschaft erläutert im wesentlichen nur, daß sie zu der Frage, ob ein minder schwerer Fall vorliegt, ein anderes Ergebnis der Gesamtwürdigung für richtig hält als das, zu dem der hierzu berufene Tatrichter gelangt ist;
sie versucht, in unzulässiger Weise ihre eigenen Strafzumessungserwägungen an die Stelle derjenigen des Tatrichters zu setzen, ohne jedoch Rechtsfehler aufzuzeigen.
Gribbohm Ulsamer Granderath
Brüning Wahl