Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1993
BGH Beschluss vom 11.06.1993 – 2 StR 286/93
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Peter Heino
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 11. Juni 1993 gemäß 5 349 Abs. 2 und 4 Stpo beschlossen:
24.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 17. Dezember 1992 im Maßregelausspruch aufgehoben,
Es verbleibt bei der im Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 24. Februar 1992 ausgesprochenen Anweisung an die Verwaltungsbehörde, dem Angeklagten vor Ablauf von zwei Jahren keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechts-
mittels zu tragen.
Gründe§
Das Landgericht hatte den Angeklagten durch Urteil vom Februar 1992 zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren
und sechs Monaten verurteiit und die Verwaltungsbenörde an-
gewiesen, dem Angeklagten vor Ablauf von zwei Jahren keine
neue Fahrerlaubnis zu erteilen. Auf die auf das Strafmaß beschränkte Revision des Angeklagten hat der Senat durch Beschluß vom 24. Juni 1992 dieses Urteil im Strafausspruch aufgehoben.
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Das Landgericht hat gegen den Angeklagten nunmehr eine Freiheitsstrafe von drei Jahren verhängt und die Verwaltungsbehörde angewiesen, dem Angeklagten vor Ablauf von vierzehn Monaten keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen.
Die Revision des Angeklagten führt zur Aufhebung des Maßregelausspruchs; im übrigen ist sie unbegründet im Sinne von 5 349 Abs. 2 StPO. Der Maßregelausspruch des Urteils vom 24, Februar 1992 war vom Angeklagten nicht angefochten worden; die Beschränkung seiner Revision auf den Strafausspruch war wirksam. Die nun entscheidende Strafkammer durfte daher nicht erneut über eine Maßregel gemäß 5 69 a StGB entscheiden.
Durch den erneuten Maßregelausspruch kann der Angeklagte beschwert sein, obwohl die Strafkammer die Sperrfrist auf vierzehn Monate verkürzt hat. Denn die Sperre würde gemäß 5 69 a Abs. 5 StGB erst mit der Rechtskraft des angefochtenen Urteils beginnen.
Jähnke Maier Niemöller Gollwitzer Detter