Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1993
BGH Beschluss vom 09.06.1993 – 3 StR 157/93
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
3 _StR 157/93
vom
9. Juni 1993 in der Strafsache
gegen
Mchael ED zus OH. seboren am GE GEB ir, VE,
wegen schweren Raubes u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. Juni 1993 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPo einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 29. Oktober 1992 im Ausspruch über die gegen den Angeklagten verhängte Einsatzstrafe wegen schweren Raubes und die Gesamtstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts ist die gegen den Angeklagten wegen schweren Raubes verhängte Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten und damit auch die Gesamtfreiheitsstrafe aufzuheben. Motiv für den von dem bis dahin unbestraften Angeklagten begangenen schweren Raub war dessen finanziell beengte Lage. Neben der beruflich
notwendigen Anschaffung eines gebrauchten Pkw für den Angeklagten und den Ausgaben für Mietkaution und Maklerprovision hat das Landgericht hierzu festgestellt: "Darüberhinaus bestellte die Ehefrau des Angeklagten, - erfaßt von dem in der früheren DDR völlig unbekannten Reiz von Katalogbestellungen -, aber auch eine Reihe von Katalogwaren wie eine komplette Kücheneinrichtung, eine Stereoanlage, diverse Kleidung und zahlreiche andere Gegenstände, deren sofortige und vor allem gleichzeitige Anschaffung, - wie der Angeklagte Engel in der Hauptverhandlung selber eingeräumt hat -, in diesem Umfange keinesfalls erforderlich gewesen wäre" (UA
Ss. 6).
Bei der Strafzumessung hat das Landgericht in diesem Zusammenhang folgendes erwogen: "Die finanziell beengte Lage des Angeklagten EB und seiner Familie zur Tatzeit konnte die Kammer dagegen nur bedingt zu seinen Gunsten werten, weil sie nicht unwesentlich durch die teilweise keinesfalls sofort notwendigen Anschaffungen und Bestellungen seiner Frau nach Katalogangeboten und die auch dadurch erforderlich gewordenen Kreditaufnahmen hervorgerufen worden war" (UA Ss. 27).
Der Senat kann nicht ausschließen, daß sich diese Erwägungen, aus denen nicht ersichtlich wird, inwieweit die Ausgaben seiner Ehefrau und die daraus resultierende Verschuldung dem Angeklagten vorgeworfen werden kann, sich für den
Angeklagten nachteilig bei der Bemessung der an sich maßvollen Freiheitsstrafe ausgewirkt haben. Die Einsatzstrafe für den schweren Raub und die Gesamtfreiheitsstrafe müssen deshalb erneut zugemessen werden.
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