Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1993
BGH Urteil vom 08.06.1993 – 5 StR 88/93
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
5_ StR 88/93
URTEIL§
vom 8. Juni 1993 in der Strafsache gegen
1. Roland M EB aus vo, geboren am @. EEE 1951 in Fieiciinm ,
2. Klaus Li ED A A„aus Tem. geboren am ®&. MEEEm 1951 in Re iii,
3. Reinhard K u aus Rem, geboren am Mb. EEE 1951 in Leu,
4. Waldemar Lo EEE aus aD, geboren am. EEEEE> 1949 in SC,
wegen versuchten Totschlages
Tr
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofes hat in der Sitzung vom 8. Juni 1993, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Laufhütte,
die Richter am Bundesgerichtshof
Horstkotte Häger
Basdorf
Dr. Tepperwien
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt EB in der Verhandlung,
Richter am Kammergericht En <>
bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt EEEP aus > als Verteidiger des Angeklagten MB,
Rechtsanwältin EB aus EEE
als Verteidigerin des Angeklagten Li, Rechtsanwalt EEE» aus EEE
als Verteidiger des Angeklagten Ku.
Rechtsanwalt EEEEEB au: GEEEEED
als Verteidiger des Angeklagten
LEE ,
Justizangestellte (> als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Par
für Recht erkannt:
Die Revisionen der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 22. Juni 1992
werden verworfen.
Die Landeskasse trägt die Kosten der Revisionen sowie die durch die Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen der Angeklagten.
- Von Rechts wegen -
Gründe§
I. Die Jugendkammer des Landgerichts hat die vier Angeklagten vom Vorwurf des versuchten Totschlages freigesprochen. Hiergegen richten sich die Revisionen der Staatsanwaltschaft. Die Rechtsmittel, die vom Generalbundesanwalt nicht vertreten werden, haben keinen Er-
folg.
1. Im September 1971 waren die Angeklagten, von denen der Angeklagte LOB 22 Jahre und die übrigen noch nicht 21 Jahre alt waren, als wehrpflichtige Angehörige der Grenztruppen der DDR an der Grenze zwischen den Berliner Bezirken Mitte und Kreuzberg eingesetzt. Auf einem Turm an der Jerusalemer Straße befanden sich der Angeklagte LCD als Postenführer und der Angeklagte K@EEEM; ein nordöstlich davon gelegener Turm an der Lindenstraße war mit dem Angeklagten Li@R- @EEDB als Postenführer und dem Angeklagten MB besetzt. Die Angeklagten waren mit Schnellfeuergewehren vom Typ Kalaschnikow ausgerüstet. Bei der Vergatterung
war ihnen befohlen worden, Fluchtversuche auf jeden Fall zu verhindern: Flüchtende sollten zunächst durch Anruf zum Stehenbleiben aufgefordert werden; sodann sollte ein Warnschuß abgegeben werden; "anschließend sollte gezielt auf die Beine geschossen und als letztes Mittel der 'Grenzverletzer' 'vernichtet', d.h. unter bestimmten Voraussetzungen getötet werden, wenn das die letzte und einzige Möglichkeit zur Verhinderung der Flucht war" (UA S. 3).
Der Zeuge SEE wollte am 5. September 1971 gegen 13.20 Uhr über die Mauer in den Westteil Berlins flüchten. Der Angeklagte LOB rief inm zu, er solle stehen bleiben. SB lief weiter im Zickzack auf die Mauer zu. Ob ein Warnschuß abgegeben wurde oder nicht, ist ungeklärt. Der Angeklagte KB schoß als erster in Richtung des Flüchtenden, und zwar mit Dauerfeuer. Er zielte absichtlich so, daß die Schüsse zwei bis drei Meter hinter SB einschlugen. Durch die Schüsse aufmerksam geworden, schossen auch die Angeklagten Li@- EEE uns MEER mit Dauerfeuer. Sie wollten se ebenfalls nicht treffen und trafen ihn auch nicht. Inzwischen hatte der Angeklagte LOB nach einem abgebrochenen Zielversuch erneut auf SB gezielt, und zwar auf die Beine des in einer Entfernung von etwa 60 m in "leichten Wellenlinien" laufenden Flüchtlings. CHE ab aus der auf Dauerfeuer eingestellten Waffe zwei kurze Feuerstöße ab und traf SER mit zwei von insgesamt vier bis sechs Geschossen. Ein Geschoß durchschlug den rechten Unterschenkel des Zeugen. Das andere Geschoß schlug dicht über dem Knie in den rechten Oberschenkel ein und durchtrennte einen Nerv. SCEEEER Diieb etwa 30 m vor der Mauer liegen. Lob-
Fe
GERD 1este ihm einen Verband an. Der Zeuge, der anschließend in ein Krankenhaus gebracht und operiert wurde, leidet unter Dauerfolgen seiner Oberschenkelverletzung.
2. Der Tatrichter hat sich nicht von einem Tötungsvorsatz der Angeklagten überzeugen können.
An einer Verurteilung wegen Körperverletzung (SS 115, 116 StGB-DDR, S 223 a StGB) hat sich der Tatrichter gehindert gesehen, weil die Verjährungsfrist für die Verfolgung einer Körperverletzung nach dem Recht der Deut- _ schen Demokratischen Republik acht, nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland fünf Jahre betragen hat.
II. Die Revisionen der Staatsanwaltschaft, die gegen das freisprechende Urteil Einwände sachlich-rechtlicher Art erheben, sind nicht begründet.
1. Der Tatrichter hat die erhobenen Beweise dahin gewürdigt, daß dem Angeklagten LOG kein Tötungsvorsatz nachzuweisen sei. Das kann aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden. Die Urteilsgründe geben keinen Anlaß zu der Besorgnis, der Tatrichter könne an den Nachweis des - unbedingten oder bedingten - Tötungsvorsatzes (SS 112, 113 StGB-DDR, S 212 StGB) zu hohe Anforderungen gestellt oder das Gutachten des Waffensachverständigen HoMB in rechtsfehlerhafter Weise berücksichtigt haben.
a) Richtig ist allerdings der Ausgangspunkt des Revisionsvorbringens, daß es Handlungsweisen gibt, die nach ihrer außergewöhnlich großen Gefährlichkeit den Schluß auf den Tötungsvorsatz nahelegen. Dazu gehört jede Form
des Schießens auf einen Menschen mit einer scharfen waffe. Wird auf einen Menschen, zumal einen, der in "leichten Wellenlinien" läuft, geschossen, so ist auch dann, wenn auf die Beine gezielt wird, das Leben regelmäßig ernstlich gefährdet: Es läßt sich kaum ausschließen, daß ein besonders wichtiges Blutgefäß im Bein getroffen wird oder daß die Geschoßbahn nach oben abweicht. Das hat das Landgericht nicht verkannt. Es hat die persönliche Auffassung des Sachverständigen Ho erwähnt, bei Dauerfeuer auf einen in 60 m Entfernung
S
laufenden Menschen, auf dessen Beine gezielt werde, sei
die Trefferquote wenig kontrollierbar; es hat ihr nicht widersprochen.
b) Der Tatrichter hat indessen Umstände angeführt, die nach seiner Auffassung ausnahmsweise trotz objektiver Gefährlichkeit der Handlung gegen einen Vorsatz des Angeklagten LO sprechen (UA S. 11). Er hat hervorgehoben, daß der Angeklagte nur zwei kurze Feuerstö-Be abgegeben hat. Nach den Feststellungen (UA S. 4) läßt die Zielgenauigkeit nach, je länger der Feuerstoß ist; sie ist andererseits - wie der Sachverständige Ho@B@ bestätigt hat (UA S. 10) - relativ gut, wenn die Feuerstöße, wie hier, nur aus wenigen Schüssen bestehen. Daß der Tatrichter bei der Verwertung dieser Angabe des Sachverständigen die besondere Gefahrenquelle, die sich aus der Bewegung des Opfers ergibt, übersehen hat, schließt der Senat aus; der Sachverständige hatte diese Gefahrenquelle, wie sein Hinweis auf die geringe Kontrollierbarkeit der Trefferquote beim Schießen auf Laufende (UA S. 10) zeigt, nicht unerwähnt gelassen. Der Tatrichter hat demnach weder den Sachverständigen mißverstanden noch Anlaß gehabt, auf Widersprüche in dem Gutachten hinzuweisen.
I
c) Es läßt auch keinen Rechtsverstoß erkennen, daß der Tatrichter im Zusammenhang mit der Frage des Tötungsvorsatzes dargelegt hat, nach der Befehlslage sei die "Vernichtung" des Flüchtlings nur das letzte Mittel gewesen, "zu dessen Einsatz der Zeuge su» noch nicht nahe genug an der Mauer war" (UA S. 11). Damit sollte ersichtlich im Hinblick auf die Wollensseite des Vorsatzes gesagt sein, dem Angeklagten LÜNEN sei nicht zu widerlegen, daß er, auch mit Rücksicht auf die Befehlslage, allein die Herbeiführung der Fluchtunfähigkeit für geboten hielt und mit einer weitergehenden Schädigung des Flüchtlings nicht einverstanden war. Es ist auch nicht zu beanstanden, daß der Tatrichter in diesem Zusammenhang auf die Bemerkung des Zeugen SIB- @EEB hingewiesen hat, daß ihn die Angeklagten hätten erschießen können, wenn sie es gewollt hätten. SCH war immerhin der einzige Zeuge, der das Tatgeschehen aus unmittelbarer Nähe erlebt hat. Er hatte zwar offenbar keine besonderen ballistischen Kenntnisse; gleichwohl konnte seine "Einschätzung" des Vorganges, zumal bei der Beurteilung der Wollensseite des (bedingten) Vorsatzes, mit herangezogen werden.
2. Unbegründet ist des weiteren der Revisionsangriff, mit dem geltend gemacht wird, die Angeklagten Ku, Li und MB hätten wegen gemeinschaftlichen versuchten Totschlages verurteilt werden müssen. Daß sie den Flüchtling nicht treffen wollten, hat der Tatrichter ohne Rechtsverstoß dem Ergebnis der Beweisaufnahme entnommen; hierbei fällt auch ins Gewicht, daß sie ihn tatsächlich nicht getroffen haben. Der Tatrichter brauchte nicht näher zu erwägen, ob einzelne dieser Angeklagten mit ihrem Schußwaffengebrauch andere Ange-
klagte dazu veranlassen oder darin bestärken wollten, mit (bedingtem) Tötungsvorsatz auf Sievert zu schießen. Da die Angeklagten Keime, Li EEE und MER nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme den Flüchtling nicht töten wollten, hatte der Tatrichter auch keinen Anlaß anzunehmen, daß diese Angeklagten sich vorstellten, ihr Waffengebrauch werde andere veranlassen, mit Tötungsvorsatz zu schießen (vgl. Senatsurteil vom
25. März 1993 - 5 StR 418/92 - Abschnitt C II ı).
3. Die Revisionen führen auch insoweit nicht zum Erfolg, als sie hilfsweise geltend machen, die Angeklagten, vor allem der Angeklagte LO, hätten wegen Körperverletzung bestraft werden müssen.
a) Der Senat braucht aus Anlaß dieser Revisionen nicht auf die Frage einzugehen, welche Auswirkungen das - zur Zeit des tatrichterlichen Urteils noch nicht verabschiedete - Verjährungsgesetz vom 26. März 1993
(BGBl. I S. 392) auf Fälle dieser Art hat. Er braucht sich auch nicht mit der Frage auseinanderzusetzen, wie die Frage der Rechtswidrigkeit einer Körperverletzung zu beurteilen ist, wenn ein Grenzsoldat der DDR im Jahre 1971 zur Verhinderung einer Flucht über die Berliner Mauer nach Anruf und Warnschuß ohne Tötungsvorsatz auf die Beine des Flüchtlings geschossen hat (vgl. dazu die Senatsurteile vom 3. November 1992 - 5 StR 370//92 - = BGHSt 39, 1, Abschnitt C II 3 b, und vom 25. März 1993 - 5 StR 418/92 -, Abschnitt C II 2 [insoweit zum Ab-Gruck in BGHSt bestimnmt]).
b) Der Senat ist mit dem Generalbundesanwalt der Auffassung, daß die Revisionen, soweit sie die Nichtanwendung der Körperverletzungsvorschriften beanstanden, jedenfalls mit Rücksicht auf die folgende Erwägung unbegründet sind:
aa) Nach den im Recht der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik übereinstimmenden Vorschriften über die strafrechtliche Bedeutung militärischer Befehle (§ 5 Abs. 1 WStG, S 258
Abs. 1 StGB-DDR) handelte derjenige, der einem militärischen Befehl gehorchte, ohne Schuld, wenn nach den ihm bekannten Umständen nicht offensichtlich war, daß das befohlene Verhalten gegen das Strafrecht verstieß. Der Strafrechtsverstoß ist nur offensichtlich, wenn er jenseits aller Zweifel auf der Hand liegt; eine Prüfungspflicht obliegt dem Soldaten nicht.
bb) Das Schießen auf die Beine von Flüchtlingen entsprach der Befehlslage (UA S. 3). War ein Flüchtling nicht an der Überwindung der Grenze gehindert worden, so wurde den Grenzsoldaten ein "Dienstvergehen bzw. Befehlsverweigerung" zur Last gelegt (UA S. 3). Aus anderen Verfahren ist gerichtsbekannt, daß den Grenzsoldaten eingeschärft worden ist, "Republikflüchtige" seien ganz überwiegend Kriminelle und Verräter. Die Angeklagten haben der FDJ angehört; mit Ausnahme des Angeklagten MB waren sie Mitglieder der SED. Es ist ebenfalls gerichtsbekannt, daß für den Grenzdienst vorwiegend Soldaten herangezogen wurden, die keine Verwandten in der Bundesrepublik Deutschland hatten. Unter diesen Umständen muß davon ausgegangen werden, daß die Vor-
stellungswelt der sehr jungen Angeklagten damals in überdurchschnittlichem Maße von der herrschenden Ideologie und von der mit der Ausbildung verbundenen Indoktrination bestimmt war.
cc) Der Senat hat in seinem Urteil vom 3. November 1992 (5 StR 370/92 = BGHSt 39, 1, Abschnitt C III 2 b) bei der Annahme, für die dortigen Angeklagten sei der Verstoß des befohlenen Verhaltens gegen das Strafrecht offensichtlich gewesen, auf den folgenden Gesichtspunkt abgehoben: Die Angeklagten hätten einen Flüchtling an der Berliner Mauer vorsätzlich getötet; der Verstoß gegen das elementare Tötungsverbot sei auch für indoktrinierte Soldaten ohne weiteres einsichtig gewesen, denn die Tötung eines unbewaffneten Flüchtlings durch Dauerfeuer sei ein schreckliches und jeder vernünftigen Rechtfertigung entzogenes Tun. In seinem Urteil vom
25. März 1993 (- 5 StR 418/92 [insoweit zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt], Abschnitt B IV5 a, cc -) hat der Senat hieran angeknüpft und zusätzlich hervorgehoben, daß dem befohlenen tödlichen Schußwaffengebrauch keine Abwägung nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zugrunde gelegen habe.
Diese Voraussetzungen waren hier bei einem Schießen auf Beine, dem kein Tötungsvorsatz zugrunde lag, nicht gegeben (vgl. auch Abschnitt C II 2 des Senatsurteils vom 25. März 1993 - 5 StR 418/92 -). Der Umstand, daß den Flüchtlingen mit dem Schießen, das sie fluchtunfähig machen sollte, die Möglichkeit genommen wurde, sich aus einem Teil Deutschlands in den anderen zu begeben, gab zwar auch schon im Jahre 1971 - vor dem Abschluß des Grundlagenvertrages und vor dem Beitritt der DDR zu dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische
Rechte - Anlaß, die Berechtigung einer solchen Fluchtverhinderung in Frage zu stellen. Daß es sich um einen für junge Grenzsoldaten offensichtlichen Strafrechtsverstoß gehandelt hat, folgt daraus aber nicht.
Laufhütte Horstkotte Häger Basdorf Tepperwien