Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1993

BGH Beschluss vom 08.06.1993 – 1 StR 289/93

1. Strafsenat

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01

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom

8. Juni 1993 in der Strafsache

gegen

Havva SS ‚ geborene E aus F s geboren am 1946 in Krs. B (TEB- :

Gömü, SHE aus HAMM. seboren zr mug 1970 in (TE .

wegen Mordes u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerinnen am 8. Juni 1993 einstimmig beschlossen:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 23. September 1992 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (S 349 Abs. 2 StPO).

Das Landgericht hat sich mit der Frage nicht befaßt, ob die Schuld der Angeklagten Havva Safak i.S.v. 8 57 a StGB besonders schwer wiegt, doch zeigen die Ausführungen im Urteil - insbesondere zu der Frage, ob außergewöhnliche Umstände die Verhängung lebenslanger Freiheitsstrafe verhindern könnten (vgl. BGHSt 30, 105) -, daß das Landgericht, hätte es diese Frage ausdrücklich entschieden, eine besondere Schwere der Schuld verneint hätte. Auf das prozessuale Verbot der Verschlechterung im Fall einer Zurückverweisung an das Landgericht kommt es daher nicht an.

In die Urteilsformel ist der Umstand, daß die Schuld nicht besonders schwer wiegt, nicht aufzunehmen (BGH, Beschl. vom 6. Mai 1993 - 3 StR 131/93).

Od

Jede Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres

Rechtsmittels zu tragen.

Gribbohm Ulsamer

Granderath

Wahl

Foth

Al