Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1993

BGH Beschluss vom 04.06.1993 – 2 StR 87/93

2. Strafsenat

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I

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom

4. Juni 1993

in der Strafsache

gegen

Rolf Alfred D GEEEEEEEEB aus MO, geboren am @. GEB 1939 in COMME.

wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u.a.

I4

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts am 4. Juni 1993 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 2. Oktober 1992 im Urteilsspruch wie folgt ergänzt:

Im übrigen wird der Angeklagte freigesprochen. Insoweit fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexueller Nötigung, sexuellen Mißbrauchs eines Kindes und sexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt.

Die Revision des Angeklagten ist, soweit sie sich gegen den Schuld- und Strafausspruch richtet, unbegründet im Sinne des S 349 Abs. 2 StPO.

Die Revision führt aber zur Nachholung des vom Landgericht unterlassenen Teilfreispruchs. Dem Angeklagten war gemäß der Anklageschrift vom 12. Juni 1991 zur Last gelegt worden, "fortgesetzt handelnd ... in einer nicht mehr genau feststellbaren Anzahl von Einzelfällen" seine Tochter Carmen sexuell mißbraucht zu haben. Das Landgericht hat den Angeklagten aber nicht wegen einer fortgesetzten Tat, sondern nur wegen eines Vorfalles verurteilt. Bei dieser Sachlage hätte es den Angeklagten hinsichtlich des weitergehenden Tatvorwurfes freisprechen müssen, da ansonsten der Eröffnungsbeschluß nicht erschöpft ist (vgl. BGHR StPO S 260 Abs. 1 Teilfreispruch 1 und 4). Diesen Freispruch hat der Senat nachgeholt.

Jähnke Maier Gollwitzer Detter Streck