Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1993

BGH Beschluss vom 28.05.1993 – 3 StR 273/93

3. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom

28. Mai 1993 in der Strafsache

gegen

Michael BEE aus Em, Sseboren am (EEE Ei: >,

wegen Betrugs u.a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 28. Mai 1993 gemäß 55 46, 349 Abs. 1 StPO beschlossen:

1. Der Antrag des Angeklagten, ihm gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 9. April 1991 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wird auf seine Kosten als unzulässig ver-

worfen.

2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unzulässig

verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe§

Der Angeklagte wurde am 9. April 1991 durch das Landgericht Duisburg wegen Betruges u.a. zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Nach Urteilsverkündung und Rechtsmittelbelehrung verzichteten er und sein Verteidiger durch zu Protokoll genommene und nach Vorlesen genehmigte Erklärungen auf Rechtsmittel (Bd. II Bl. 331 Rd.A.). Mit Schreiben vom 8. August 1991 beantragte er, die verhängte Freiheitsstrafe bereits nach Verbüßung der Hälfte zur Bewährung auszusetzen (Bd. II Bl. 400 d.A.). Am

LY,

19. Mai 1992 beantragte er, ihm zur Begründung eines Wiederaufnahmegesuches Prozeßkostenhilfe zu bewilligen (Bd. II Bl. 409 d.A.). Nun beantragt er mit einem am 5. März 1993 in einem Hotel aufgegebenen Telefax erneut die Wiederaufnahme des Verfahrens; daneben legt er Revision ein und sucht um wie-

deraufnahme in den vorigen Stand nach.

Die Revision ist wegen des vom Angeklagten erklärten Rechtsmittelverzichtes unzulässig (BGH NJW 1984, 1974 £. m.w.N.). Bedenken gegen die sachliche Richtigkeit der Niederschrift der Verzichtserklärungen bestehen nicht. Der wirksame Rechtsmittelverzicht schließt die Wiedereinsetzung

in den vorigen Stand aus.

zur Entscheidung über den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens ist gemäß S 367 Abs. 1 StPO i.V.m. 8 140 a Gvc der Bundesgerichtshof nicht zuständig.

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