Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1993
BGH Beschluss vom 28.05.1993 – 2 StR 606/93
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS 2 StR 606/93 a x vom AN 24. November 1993
in der Strafsache
gegen
Sylvester Tr OD „aus L@EMB. geboren am ER. GERNE 1970 in Lee (Pe) ,
wegen Beihilfe zur gefährlichen Körperverletzung
nn
AHIF
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 24. November. :1993 gemäß.S 349 Abs. 2 und A StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 28. Mai 1993 im Rechtsfolgenausspruch aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer
Verhandlung und Entscheidung. auch über die Ko”
sten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zur gefährlichen Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten verurteilt; Strafaussetzung Zur Bewährung hat eS abgelehnt. Mit seiner wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkten Revision rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg.
1. Nach den Urteilsfeststellungen suchten der Angeklagte und der Mitangeklagte, sein inzwischen rechtskräftig verurteilter Landsmann re, den Landwirt vun auf: der zu dieser Zeit im Stall seines Anwesens beschäftigt
war.
Nach Beendigung einer kurzen Unterhaltung verabschiedete sich der Angeklagte, worauf U sich wieder seiner Arbeit zuwandte. Plötzlich und ohne ersichtlichen Grund griff der Mitangeklagte den Landwirt an, packte ihn am Kragen, hielt ihm mit der anderen Hand einen geladenen Schreckschußrevolver im Bereich der Oberlippe direkt:vor das Gesicht und drückte ab. Durch das Mündungsfeuer und den Pulverschmauch erlitt Uaz> über der Oberlippe Verbrennungen; die Haut, wurde in einem Kreis von 1 1/2 cm Durchmesser bleibend dunkelblau verfärbt. Anschließend schlug Rei» mit dem Schreckschußrevolver Uwe auf den Kopf, so daß dieser rückwärts auf den Boden fiel, und würgte ihn. ug wehrte sich verzweifelt und konnte dem Mitangeklagten den Schreckschußrevolver entwinden. Der Angeklagte war vom Angriff seines Landsmanns überrascht und stand zunächst nur tatenlos dabei. Als er jedoch bemerkte, daß UgB erfolgreich Widerstand leisten und sich sogar in den Besitz der Waffe bringen konnte, beschloß er, seinem Landsmann zu helfen. Während REED den am Boden Liegenden weiter würgte, ergriff der Angeklagte eine Futtergabel und ging dabei auf VE zu. Er wollte auf diese Weise Up einschüchtern, durch sein Hinzutreten seinen Landsmann bei der Auseinandersetzung stärken und ihm gleichzeitig den Rückzug ermöglichen. Dadurch sah sich Up zur Verteidigung auch gegen den Angeklagten gezwungen. Er gab auf diesen zwei Schüsse aus dem Schreckschußrevolver ab, mußte jedoch deswegen seine Abwehr gegen RBB vorübergehend einstellen, so daß dieser ihn zunächst weiter würgen konnte, bis er dem nun flüchtenden Angeklagten folgte.
ATF
2. Die Strafkammer hat dem Angeklagten strafschärfend "ebenfalls die bleibende Folge aus dieser Tat für den Zeugen Hans Up in Form einer entstellenden Blauverfärbung der Haut auf der Oberlippe von 1,5 cm Durchmesser" angelastet. Dem liegt die Auffassung zugrunde, der Angeklagte müsse, obwohl er erst in einem vorgerückten Stadium der Haupttat - hier: nach Zufügung der Schußverletzung - eingriff, auch für diesen Erfolg eintreten, "weil er nämlich den Handlungsablauf genau miterlebte und deshalb wußte, welchem Tatbild und Tatopfer er sich durch seine Beihilfe
anschloß. (BGHSt 2, 344)".
3. Dem kann nicht gefolgt werden. Das Landgericht hat die angeführte Entscheidung mißverstanden. Die dargelegten Grundsätze gelten für Fälle, in denen jemand in Kenntnis und Billigung des schon Geschehenen eintritt, sein Einverständnis sich auf den verbrecherischen Gesamtplan bezieht und sein Einverständnis die Kraft hat, daß ihm auch das einheitliche Verbrechen als solches strafrechtlich zugerechnet wird. "Für das, was schon vollständig abgeschlossen vorliegt, vermag das Einverständnis trotz Kenntnis, Billigung oder Ausnutzung der durch den anderen Mittäter geschaffenen Lage die strafbare Verantwortlichkeit nicht zu begründen" (BGHSt 2, 344, 346).
Hier ist der Angeklagte durch den Angriff seines Lanäsmanns überrascht worden. Dieser beging die Körperverletzung zu Beginn, ohne daß der Angeklagte damit einverstanden war oder auch nur zuvor damit gerechnet hatte. Selbst im Falle vorherigen, auf den handgreiflichen Überfall beschränkten Einverständnisses wäre der vom Angeklagten unvermutete Ein-
satz des Schreckschußrevolvers als Exzeß des Haupttäters zu beurteilen gewesen. Der Angeklagte unterstützte seinen Landsmann erst im weiteren Verlauf des Kampfes in der Weise, daß er diesem - durch Beschränkung der Verteidigungsmöglichkeiten Up - die Fortführung des lebensgefährlichen Würgegriffs ermöglichte. Nur diese Körperverletzung durfte ihm angelastet werden.
Damit war der Rechtsfolgenausspruch aufzuheben, Es ist nicht auszuschließen, daß das Tatgericht bei Zutreffender Beurteilung des festgestellten Verhaltens des Angeklagten eine geringere Strafe festgesetzt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt hätte.
Da der Rechtsfehler lediglich in der unzutreffenden Bewertung beanstandungsfrei getroffener Feststellung liegt, können diese aufrechterhalten bleiben.
Jähnke Maier Gollwitzer Bode Streck