Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1993

BGH Beschluss vom 25.05.1993 – 1 StR 194/93

1. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom

25. Mai 1993 in der Strafsache

gegen

Charity E EEE aus mE. Senoren arı EEE 1968 in Kun (EEE) .

wegen versuchter Vergewaltigung u.a.

78

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung, zu 3. auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 25. Mai 1993 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 17. Dezember 1992 hinsichtlich

a) der wegen versuchter Vergewaltigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung verhängten Strafe;

b) der Gesamtstrafe mit den Feststellungen aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zu-

rückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

TE

Gründe§

Das Landgericht hat dem Angeklagten straferschwerend angelastet, daß er mehrfach, auch einschlägig wegen Gewaltdelikten vorbestraft ist. Das trifft nicht zu; nach den im Urteil im einzelnen mitgeteilten Vorverurteilungen ist der Angeklagte nicht wegen Gewaltdelikten vorbestraft. Der Senat kann nicht ausschließen, daß sich der Fehler auf die wegen versuchter Vergewaltigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung verhängte Strafe ausgewirkt hat. Damit war auch die Gesamtstrafe aufzuheben.

Für die neue Hauptverhandlung wird darauf hingewiesen, daß bei der Festlegung des Strafrahmens zunächst zu prüfen ist, ob auch ohne Heranziehung der typisierten Milderungsgründe - hier der erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit und des Versuchs - ein minder schwerer Fall in Frage kommt. Aus dem landgerichtlichen Urteil wird nicht hinreichend deutlich, daß dieser Grundsatz beachtet worden ist.

Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben,

Gribbohm Ulsamer Maul

Foth Wahl