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BGH Beschluss vom 14.05.1993 – 2 StR 197/93

2. Strafsenat

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82

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom

14. Mai 1993

in der Strafsache

gegen

oto T ee zus Kam, geboren am =. EEE

1972 in CE. zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen versuchten Mordes u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am

14. Mai 1993 gemäß S 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 14. Dezember 1992 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landge-

richts zurückverwiesen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit schwerem Raub zu einer Jugendstrafe von sechs Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt, hat Erfolg.

Nach den Feststellungen hatte der Angeklagte den Entschluß gefaßt, Herrn B., der die Aufsicht in einer Spielhalle versah, zu erstechen, "um ungehindert an das Geld in der Kasse ... herankommen zu können und um die Möglichkeit, später von Herrn B. wiedererkannt werden zu können, auszu” schließen" (UA S. 23). Als B. ihm den Rücken zuwandte, stach der Angeklagte "mit dem Messer einmal schräg von oben nach unten mit Wucht derart tief in den Rücken des Herrn

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B., daß das Messer bis zum Heft eindrang" (UA S. 25). Entgegen der Erwartung des Angeklagten ging B. nach diesem Stich nicht zu Boden, sondern wandte sich um. Der Angeklagte versetzte ihm mit Tötungsvorsatz fünf weitere Stiche. "Herr B. drehte sich gleichzeitig ganz zu ihm herum, faßte ihn an der Kleidung und versuchte, ihn wegzustoßen

Herrn B. gelang es dann, die Spielhalle aus einem ihrer Ausgänge zu verlassen und bis auf die Straße zu gehen" (UA

Ss. 26). "Der Angeklagte hinderte Herrn B. nicht, die Spielhalle zu verlassen und stach ... nicht weiter auf ihn ein (UA S. 26/27). Er nahm ... an, daß die von ihm gesetzten

Stiche, insbesondere der erste Stich, der bis zum Heft des Messers in den Körper des Mannes eingedrungen war, alsbald zu dessen Tod führen würden. Das wollte er auch" (UA

Ss. 27).

Auf der Grundlage dieser Feststellungen hat die Strafkammer den vom Angeklagten begangenen Tötungsversuch als beendet angesehen und strafbefreienden Rücktritt von diesem Versuch verneint. Die Beweiswürdigung, mit der die Strafkammer zu der Feststellung gelangt ist, der Angeklagte habe angenommen, der Tod des Tatopfers werde alsbald eintreten, ist indes nicht frei von Rechtsfehlern. Der Angeklagte hat sich insoweit dahin eingelassen, er habe Herrn B., als dieser sich abgewandt habe und fortgegangen sei, "laufen lassen" (UA S. 33). Diese Einlassung hält das Landgericht für widerlegt. Der Angeklagte habe "vielmehr auf der Grundlage der inneren und äußeren Intensität seiner Verletzungshandlungen ... damit gerechnet, daß für das Tatopfer ... Lebensgefahr bestand" und angenommen "der Mann werde ohnehin alsbald sterben" (UA S. 43).

nicht mit dem Eintritt seines Todes gerechnet hat, kann er vom Tötungsversuch mit strafbefreiender Wirkung zurückgetreten sein.

Jähnke Theune Niemöller Gollwitzer Bode

E02

Für die Beurteilung der Frage, welche Vorstellungen der Angeklagte nach Abschluß der letzten Ausführungshandlung (vgl. BGHSt 31, 170; 34, 53; st.Rspr.) über die Folgen der Messerstiche gehabt hat, durfte aber nicht allein auf die Intensität dieser Einwirkungen abgestellt werden, sondern es war auch von Bedeutung, welche - dem Angeklagten erkennbaren - Reaktionen das Tatopfer zeigte. Nachdem Herr B. entgegen der Erwartung des Angeklagten nach dem ersten Stich nicht zu Boden gegangen wär, zeigte er sich auch nach Beibringung der weiteren Verletzungen nicht erkennbar beeindruckt, setzte sich vielmehr gegen den Angeklagten zur Wehr, indem er ihn an der Kleidung faßte und wegzustoßen versuchte, und konnte sich dann von ihm ablösen und durch die Spielhalle auf die Straße gehen. All dies spricht eher dagegen, daß Herr B. auf den Angeklagten, als dieser von weiteren Angriffen absah, den Eindruck eines möglicherweise tödlich Getroffenen gemacht hätte.

Diese Gesichtspunkte hat das Landgericht nicht erörtert, und es ist zu besorgen, daß es sie nicht berücksichtigt hat. Das nötigt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils. Denn wenn der Angeklagte beim Wweggang des Tatopfers