Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1993

BGH Beschluss vom 13.05.1993 – 1 StR 906/92

1. Strafsenat

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73

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

1_StR 906/92

vom

13. Mai 1993

in der Strafsache

gegen

Merco CE aus EEE <eboren ar EEE 1973 in ze (U .

wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.

IS

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts - zu Ziffer 2 auf dessen Antrag - und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. Mai 1993 gemaß S 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Rottweil vom 10. April 1992, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Die aufgrund des Revisionsvorbringens gebotene Überprüfung des Urteils hat weder eine Verletzung von Verfahrensrecht noch einen den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler im Schuldspruch ergeben (5 349 Abs. 2 StPO).

Der Strafausspruch kann jedoch keinen Bestand haben, weil die Jugendkammer weder gemäß S 31 Abs. 2 Satz 1 JGG eine einheitliche Jugendstrafe unter Einbeziehung des noch nicht erledigten Urteils des Amtsgerichts Horb vom 22. Fe-

bruar 1991, durch das ebenfalls eine Jugendstrafe ausgesprochen war, gebildet hat, noch dargelegt hat, warum hiervon ausnahmsweise abzusehen war (5 31 Abs. 3 JGG).

Die neu zur Entscheidung berufene Jugendkammer wird im Falle der Bildung einer Einheitsjugendstrafe zu beachten haben, daß die früheren Straftaten im Rahmen einer Gesamtwürdigung neu zu bewerten und zur Grundlage einer einheitlichen Sanktion zu machen sind. Erforderlich ist deshalb eine neue, selbständige von der früheren Beurteilung unabhängige einheitliche Rechtsfolgenbemessung für die früher und jetzt abgeurteilten Taten (vgl. BGH StV 1989, 307, 308; BGHR JGG S 31 Abs. 2 Einbeziehung 7 m.w.N.). Um hierfür eine vollständige Beurteilungsgrundlage zu gewinnen, sind die früheren Taten auch (zumindest kurz) darzustellen (BGHR aa0

m.w.N.).

Das Verbot der Schlechterstellung (S 358 Abs. 2 Satz 1 StPO) stünde einer auf der Einbeziehung des bisher nicht einbezogenen Urteils beruhenden Erhöhung der in dem angefochtenen Urteil verhängten Jugendstrafe nicht entgegen (BGHR aa0 m.w.N.).

Gribbohm Maul Foth Brüning Wahl