Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1993

BGH Beschluss vom 13.05.1993 – 1 StR 242/93

1. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom

13. Mai 1993 in der Strafsache

gegen

1. Erich z mE cu: rm >. geboren am EEE 1935 in um.

2. Werner Ma aus TE. seboren arı N 1937 in Su.

wegen Untreue

I

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des

Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer

am 13. Mai 1993 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Rottweil vom 30. Sep-

tember 1992 werden mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, daß

1. der Angeklagte ZU zur Gesamtfreiheitsstrafe von vier Monaten und einer Woche verurteilt wird,

2. dem Angeklagten MB nachgelassen wird, die Gesamtgeldstrafe in Monatsraten von DM 1.600.-- zu zahlen.

Jeder Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe§

Die Abänderungen der landgerichtlichen Entscheidung ergeben sich aus S 39 StGB (Freiheitsstrafen unter einem Jahr werden nach vollen Wochen und Monaten festgesetzt) und aus S 42 StGB. Der Senat folgt insoweit dem Antrag des Generalbundesanwalts (vgl. auch BGH JR 1979, 73; BGH bei Holtz MDR 1980, 453).

Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben.

Gribbohm Maul Foth Brüning Wahl