Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1993
BGH Beschluss vom 13.05.1993 – 1 StR 232/93
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
90 BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
1 StR _ 232/93
vom
13. Mai 1993
in der Strafsache
gegen
Feyzi K EN aus EEE. seboren am EB 1966 in EUER (TEE) .
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln
%
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers gemäß Ss 349 Abs. 4 StPO am 13. Mai 1993 einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 14. Dezember 1992 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe§
Die Überzeugung, der Angeklagte habe die von ihm getätigten Heroingeschäfte - entgegen seiner Einlassung - "nicht nur als Bote und Weisungsempfänger des 'Hintermannes’ DÄMEM" (an anderer Stelle: "nur auf Weisungen und unter Drohungen" des DEE) setätigt, gewann das Landgericht auch aufgrund der Aussage DE . Dieser hatte bekundet, er habe mit den Heroingeschäften des Angeklagten "nichts zu tun". Irgendwelche Zweifel an dieser Aussage äußerte das Landgericht im Rahmen der Beweiswürdigung nicht.
Bei der Strafzumessung dagegen wertete die Strafkammer zu Gunsten des Angeklagten, daß er "zwar nicht als Bote und Weisungsempfänger des Zeugen DEE handelte, daß es sich bei dem Zeugen vi aber möglicherweise um den Lieferanten des Heroins für den Angeklagten handelte".
Das Urteil läßt nicht erkennen, ob sich das Landgericht bewußt war, daß diese für möglich gehaltene Lieferanteneigenschaft DIEB sich mit dessen Aussage, er habe mit den Heroingeschäften des Angeklagten "nichts zu tun", nicht vertrug, daß vielmehr DM Aussage damit als möglicherweise falsch eingestuft wurde. Dann war aber auch fraglich, ob seine Aussage in der Weise, wie eingangs geschildert, zu Lasten des Angeklagten verwertet werden konnte; mindestens hätte das erörtert werden müssen.
Der Rechtsfehler führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils auch im Schuldspruch. Zwar läge beim Angeklagten auch nach seiner Einlassung Handeltreiben vor. Dafür, die Drohungen seien so stark gewesen, daß schuldhaftes oder jedenfalls täterschaftliches Handeln des Angeklagten entfallen könnte, sprichts nichts. Doch berührt der Fehler die tatsächlichen Feststellungen zum Schuldspruch in solchem
Maße, daß eine Beschränkung der Aufhebung auf den Strafausspruch - oder auch die Aufrechterhaltung eines Teils der Feststellungen - sinnvoller Weise nicht möglich ist.
Gribbohm Maul . Foth Brüning Wahl