Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1993

BGH Beschluss vom 12.05.1993 – 2 StR 206/93

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Als PDF speichern

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom

12. Mai 1993

in der Strafsache

gegen

Heike K EEEEER ‚ geborene Sch) aus weiEEED, <eboren am MR. ED 1953 in HEMER.

wegen Urkundenfälschung u.a.

80

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Mai 1993 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

II.

III.

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 17. November 1992 im Schuldspruch dahin geändert, daß an die Stelle der Worte "Betrugs in Tateinheit mit Urkundenfälschung und Diebstahls" die Worte "Betrugs in Tateinheit mit Diebstahl" treten.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.

Gründe§

Die Revision führt mit der Sachrüge zum Wegfall der Verurteilung wegen (tateinheitlich mit Betrug und Diebstahl begangener) Urkundenfälschung im Fall der Rechnungsmanipu-

lationen bei der Werbeagentur Schumann.

Nach den hierzu getroffenen Feststellungen (UA S. 20 f) "fertigte die Angeklagte in 22 Fällen von den eingehenden Rechnungen für Werbeanzeigen Fotokopien, löschte sodann auf der Kopie mit Korrekturflüssigkeit das Rechnungsdatum und die Rechnungsnummer, ersetzte diese durch neue Daten und

zog von der solchermaßen erstellten falschen Rechnung eine

Fotokopie, damit die Manipulationen nicht auffielen. Diese Fotokopien legte sie ... SCEMEEB vor, weicher sie für Fotokopien von echten Rechnungen hielt...".

Diese Manipulationen stellten - entgegen der Auffassung des Landgerichts - keine Urkundenfälschung dar, da ihr Objekt jeweils nicht die Originalrechnung, sondern lediglich eine Fotokopie war, die ihrerseits keine Urkunde ist (BGHSt 24, 140).

Demgemäß hatte die Verurteilung wegen tateinheitlich begangener Urkundenfälschung wegzufallen. Ob die Annahme von Tateinheit zwischen den verbleibenden Delikten des Betrugs und des Diebstahls zutreffend ist, begegnet Bedenken, denen jedoch nicht nachgegangen zu werden braucht, da die Angeklagte durch die rechtsfehlerhafte Bejahung von Tateinheit - wie auch in anderen, der Verurteilung zugrundeliegenden Fällen - jedenfalls nicht beschwert wäre.

Die Änderung des Schuldspruchs läßt die zugehörige Einsatzstrafe (Freiheitsstrafe von zwei Jahren) unberührt. Es ist auszuschließen, daß die Strafkammer bei zutreffender Verneinung der Urkundenfälschung wegen der hier in Rede stehenden Tat, bei der das Schwergewicht des Unrechts in einer Vermögensschädigung liegt, eine geringere Einsatzstrafe verhängt hätte.

Im übrigen weist das angefochtene Urteil keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten auf. Die weitergehende Revision ist im Sinne des § 349 Abs. 2 StGB unbegründet.

—-

80Permalink zu Rn. 80recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-05-12/2-str-206-93#rd_8

Der geringfügige Teilerfolg des Rechtsmittels, der ohne Auswirkungen auf die Rechtsfolgen bleibt, rechtfertigt es nicht, die Angeklagte auch nur teilweise von den Kosten ih-

res im wesentlichen erfolglosen Rechtsmittels freizustellen.

Jähnke Theune Niemöller Gollwitzer Bode