Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1993
BGH Beschluss vom 11.05.1993 – 5 StR 205/93
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5 StR _ 205/93
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom 11. Mai 1993 in der Strafsache gegen
Klaus B EB aus Some, dort geboren am 8. EEE 1951,
wegen Raubes u.a.
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Der 5. Mai 1993 beschlossen:
11.
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Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am
Das Verfahren wird auf Antrag des Generalbundesanwalts nach S 154 Abs. 2 StPO eingestellt, soweit der Angeklagte wegen Vergewaltigung verurteilt worden ist.
Im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last.
Die weitergehende Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 9. November 1992 wird nach S 349 Abs. 2
und 4 StPO mit der Maßgabe verworfen, daß der Angeklagte wegen Raubes in Tateinheit mit Freiheitsberaubung und Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt ist.
Insoweit hat der Beschwerdeführer die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tra-
gen.
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Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung und wegen Raubes in Tateinheit mit Freiheitsberaubung und Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Mit der Einstellung des Verfahrens wegen Vergewaltigung entfällt die insoweit verhängte Einzelstrafe und die Gesamtstrafe. Der Schuldspruch wegen Raubes in Tateinheit mit Körperverletzung und Freiheitsberaubung hält rechtlicher Nachprüfung stand. Soweit in diesem Zusammenhang Angaben der Zeugin LeD berücksichtigt worden sind, schließt der Senat mit dem Generalbundesanwalt aus, daß das Landgericht ohne die Aussage dieser Zeugin zu einem anderen Ergebnis der Beweiswürdigung gelangt wäre; das Urteil beruht demnach nicht auf dem behaupteten Verfahrensmangel nach S$S 52 Abs. 3 StPO.
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Die wegen dieser Tat verhängte Einzelstrafe von drei Jahren und sechs Monaten kann ebenfalls bestehen bleiben. Es ist auszuschließen, daß die Höhe dieser Strafe von der nach Einstellung entfallenen Einzelstrafe wegen
Vergewaltigung beeinflußt worden ist.
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