Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1993
BGH Beschluss vom 04.05.1993 – 5 StR 218/93
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5_StR 218/93
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom 4. Mai 1993 in der Strafsache gegen
Bernd H EEE aus CC. dort geboren am. EEE 1950,
wegen versuchter Vergewaltigung
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Mai 1993 beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Göttingen vom 23. Dezember 1992 nach S 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg.
Nach den Feststellungen sprang der Angeklagte die ihm unbekannte und überraschte Nebenklägerin nachts auf der Straße von hinten an und legte seinen rechten Arm um ihren Hals. Er zog sie vom Bürgersteig auf eine Rasenfläche und rief dabei: "Komm mit, sonst schlag ich Dich tot!" Die Nebenklägerin ging, im festen Griff des Angeklagten und von ihm gezogen, rückwärts mit auf die Rasenfläche. Dort geriet sie ins Straucheln und fiel schließlich auf den Rücken. Der Angeklagte legte sich sofort von vorn auf sie. Die Nebenklägerin redete beschwichtigend auf den Angeklagten ein. Der Angeklagte
hob daraufhin seinen Körper etwas an, begegnete jedoch den Aufrichtungsversuchen der Nebenklägerin damit, daß er sie mit beiden Händen an ihren Schultern am Boden zurückhielt. Weiteres Reden der Zeugin hatte schließlich zur Folge, daß der Angeklagte von der Nebenklägerin abließ und sie aufstehen ließ. Dabei sagte er: "Nimm Deinen Schirm und komm mit!" (UA S. 7 £.).
Es ist schon nicht festgestellt, mit welcher Vorstellung und welchen Absichten der Angeklagte von der Nebenklägerin abließ und sie aufstehen ließ, bevor sie zu schreien anfing und Passamten aufmerksam wurden. Dies ist für die Beurteilung des Tatgeschehens unter dem Gesichtspunkt des 5 24 Abs. 1 StGB von Bedeutung.
Im übrigen ist der Vorsatz des Angeklagten, die Nebenklägerin zu vergewaltigen, nicht ausreichend belegt. Der Angeklagte hat die festgestellte Drohung und einen Vergewaltigungsvorsatz bestritten. Die Strafkammer hat ihre Überzeugung von einem entsprechenden Vorsatz des Angeklagten "aus den objektiven Tatumständen, den Tathandlungen des Angeklagten und seinen Worten" hergeleitet (UA S. 14). Angesichts des objektiven Tatbildes erscheint auch die Möglichkeit naheliegend, daß der Angeklagte nicht die Vollziehung des Beischlafs, sondern (nur) die Vornahme sexueller Handlungen im Sinne des
S 178 Abs. 1 StGB erstrebte. Da die Tat im Dezember begangen wurde, der Angeklagte und die Nebenklägerin der Jahreszeit angepaßte Kleidung trugen, versteht sich ein Schluß aus den Tathandlungen des Angeklagten auf einen Vergewaltigungsvorsatz unter Ausschließung eines auf eine sexuelle Nötigung gerichteten Vorsatzes nicht von
selbst. Deshalb bedurfte es der von der Strafkammer nicht angestellten Erörterung, weshalb eine (bloße) versuchte sexuelle Nötigung ausgeschlossen werden konn-
te.
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