Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1993
BGH Beschluss vom 30.04.1993 – 4 StR 178/93
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Koiz
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 178/93
vom 30. April 1993 in der Strafsache gegen
Dorel IM aus Bac FÜR. Senoren am EEE 1954 in LE (Ru). zur Zeit in Haft,
wegen schwerer räuberischer Erpressung u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 30. April 1993 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 11. November 1992 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (5 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger Robert vi im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Dem Angeklagten waren die durch sein Rechtsmittel dem Nebenkläger Walter Wu entstandenen notwendigen Auslagen nicht aufzuerlegen; denn das Rechtsmittel dieses Nebenklägers war ebenfalls erfolglos, und auch dort hatte eine Entscheidung nach S 473 Abs. 1 S. 3 StPO zu unterbleiben (vgl. BGHR StPO
§ 473 Abs. 1 S. 3 Auslagenerstattung 1).
Salger Meyer-Goßner Steindorf Nehm Tolksdorf