Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1993
BGH Beschluss vom 30.04.1993 – 3 StR 40/93
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
ern
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
3 _ StR 40/93
vom
30. April 1993
in der Strafsache
gegen
1. Ellen H gi . geborene maß. aus KEMEEE. dort geboren am (EEEEEEEND,
2. wolfgang S MED zus FÜGE , geboren am EEE in <GEEED DEEEEED.
wegen Betrugs U.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des
Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer
am 30. April 1993 gemäß SS 154 Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Das Verfahren wird, soweit es den Angeklagten SC betrifft, in den Fällen II 1, 2, 15 und 32 der Urteilsgründe vorläufig eingestellt; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten SEE der Staatskasse zur Last.
2. Die weitergehende Revision des Angeklagten SC Und die Revision der Angeklagten HB sesen das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 17. September 1992 werden verworfen.
3. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe§
Der Senat stellt das Verfahren in den Fällen II 1, 2, 15 und 32 der Urteilsgründe, soweit diese Straftaten des Angeklagten SEE zum Nachteil der Geschädigten Eva ME, Lailc KW SCHE Ernestine REED und
Helmut SCHW betreffen, gemäß S 154 Abs. 2 StPO vorläufig ein. Der gegen den Angeklagten SCEEEEEEB ersangene Strafausspruch wird hiervon nicht berührt; der Senat kann ausschließen, daß das Landgericht bei einer Summe von nunmehr noch über 100 Einzeltaten - von solchen wäre bei richtiger rechtlicher Würdigung auszugehen - insgesamt eine niedrigere als die erkannte Freiheitsstrafe festgesetzt hätte.
- -Im übrigen hat die Nachprüfung aufgrund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben (8 349 Abs. 2 StPO). Durch die aus mehreren Gründen offensichtlich fehlerhafte Annahme einer fortgesetzten Handlung sind beide Angeklagten in diesem Falle nicht beschwert.
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