Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1993

BGH Beschluss vom 29.04.1993 – 1 StR 219/93

1. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom

29. April 1993

in der Strafsache

gegen

Erich Ferdinand W aus CE, geboren am GER 1947 in ,

wegen besonders schwerer Brandstiftung u.a.

79Permalink zu Rn. 79recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-04-29/1-str-219-93#rd_1

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 29. April 1993 einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 21. September 1992 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (S 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ein Nebeneinander von Revision und dem zugleich gestellten Wiederaufnahmeantrag ist in der StPO nicht vorgesehen (vgl. Meyer-Goßner in KK 2. Aufl. vor

§ 359 Rdn. 10). Für einen Wiederaufnahmeantrag ist vielmehr erst nach der Rechtskraft des Urteils

79

Raum. Für die Entscheidung über einen Wiederaufnahmeantrag ist gemäß S 140a GVG nicht der Bundesgerichtshof zuständig.

Maul Foth Granderath

Brüning Wahl