Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1993
BGH Beschluss vom 29.04.1993 – 1 StR 219/93
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom
29. April 1993
in der Strafsache
gegen
Erich Ferdinand W aus CE, geboren am GER 1947 in ,
wegen besonders schwerer Brandstiftung u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 29. April 1993 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 21. September 1992 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (S 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ein Nebeneinander von Revision und dem zugleich gestellten Wiederaufnahmeantrag ist in der StPO nicht vorgesehen (vgl. Meyer-Goßner in KK 2. Aufl. vor
§ 359 Rdn. 10). Für einen Wiederaufnahmeantrag ist vielmehr erst nach der Rechtskraft des Urteils
Raum. Für die Entscheidung über einen Wiederaufnahmeantrag ist gemäß S 140a GVG nicht der Bundesgerichtshof zuständig.
Maul Foth Granderath
Brüning Wahl