Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1993

BGH Beschluss vom 28.04.1993 – 3 StR 186/93

3. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom

28. April 1993 in der Strafsache

gegen

Eduard Hans w CE zus KR dort geboren am EEE,

wegen Vergewaltigung u.ä.

AG

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am

28. April 1993 gemäß S 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 8. Dezember 1992 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung und mit vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg.

Die Strafkammer hat ohne sachverständige Beratung eine - wenn auch erheblich verminderte - Schuldfähigkeit bejaht und hierzu die Tatzeitblutalkoholkonzentration zutreffend mit 3,05 %0 berechnet. Bei einem solchen Wert kommt die Annahme einer alkoholbedinyten Schuldunfähigkeit ernsthaft in Betracht (BGHR StGB S 20 BAK 6, 7, 8, 11). Hierbei hat der Tatrichter in einer Gesamtwürdigung neben der Blutalkoholkonzentration alle wesentlichen objektiven und subjektiven

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Umstände, die sich auf das Erscheinungsbild des Täters vor, während und nach der Tat beziehen, zu berücksichtigen (BGHR StGB 5 20 BAK 6, 12). Diesen Anforderungen wird das angefochtene Urteil nicht gerecht.

a) Die Strafkammer hat bei dieser Beurteilung den Angeklagten als "alkoholgewohnt" bezeichnet und damit ersichtiich die Wirkung des genossenen Alkohols relativieren wollen. Sie hat dabei jedoch nicht erkennbar bedacht, daß der Angeklagte zur Tatzeit in Hafturlaub war, sich zuvor über acht Monate im Strafvollzug befunden hatte und somit - mangels gegenteiliger Anhaltspunkte - zumindest während dieser Zeit alkoholabstinent gelebt haben könnte.

b) Das Urteil setzt sich auch nicht damit auseinander, daß die Hemmschwelle für den Angeklagten relativ niedrig gelegen haben kann. Denn nach den Feststellungen muß zu seinen Gunsten davon ausgegangen werden, daß ihm die Nebenklägerin durch ihr vorausgegangenes Verhalten in der Gaststätte, auf dem Nachhauseweg und nach dem Betreten der Wohnung Hoffnungen auf einen einvernehmlichen Geschlechtsverkehr gemacht hatte. Auch die Äußerungen des Angeklagten während des Telefongesprächs mit der Mutter der Nebenklägerin deuten auf eine hohe sexuelle Erregung hin, die im Zusammenwirken mit dem Alkohol die Steuerungsfähigkeit beseitigt haben kann.

c) Der Erörterung bedurft hätte auch das eigenartige Verhalten des Angeklagteı während dieses Telefongesprächs zwischen der Nebenklägerin und deren Mutter. Es fällt auf, daß der Angeklagte den telefonischen Hilferuf nicht verhindert und sich selbst auf eine Diskussion mit der Mutter ein-

gelassen hat, jedoch hierzu kaum in der Lage war und stereotyp seine von hochgradiger sexueller Erregung geprägten Redewendungen wiederholte - "beinahe wie eine Schallplatte" (UA S. 14).

Diese Mängel führen zur Aufhebung des Urteils auf die Sachrüge hin. Es kann dabei offenbleiben, ob die Aufklärungsrüge, mit der die unterlassene Zuziehung eines Sachverständigen zur Frage der Schuldfähigkeit beanstandet wird, begründet wäre. Für die neu entscheidende Strafkammer wird sich eine sachverständige Beratung im Hinblick auf die aufgezeigten Besonderheiten des Falles jedoch empfehlen.

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