Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1993

BGH Beschluss vom 27.04.1993 – 4 StR 149/93

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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LE

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

1.

2.

vom

27. April 1993 in der Strafsache

gegen

Mario 2 EEE zus MER senoren am CE 1967 ir EEE. zur Zeit in Haft,

Horst IN aus Schneidsee, geboren am EEE

1947 in DU. zur Zeit in Haft,

wegen schweren Raubes u.a.

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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 27. April 1993 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

I. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 7. Oktober 1992 in den Schuldsprüchen dahin geändert, daß die Angeklagten jeweils der schweren räuberischen Erpressung und des schweren Raubes in Tateinheit mit schwerer räuberischer Erpressung schuldig sind.

II. Die weiter gehenden Revisionen werden verworfen.

III. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe§

Das Landgericht hat die Angeklagten jeweils wegen schweren Raubes in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt.

1. Mit ihren Revisionen beanstanden die Angeklagten das Verfahren und rügen die Verletzung sachlichen Rechts. Die Verfahrensrügen sind unbegründet, wie der Generalbundesan-

walt in seiner Antragsschrift vom 1. April 1993 im einzelnen ausgeführt hat.

2. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Sachrüge führt zu einer Änderung des Schuldspruchs. Im übrigen erweist sich das Rechtsmittel als unbegründet.

Für die Abgrenzung von Raub und räuberischer Erpressung ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs das äußere Erscheinungsbild des vermögensschädigenden Verhaltens des Verletzten maßgebend. Entgegen der Auffassung des Landgerichts spielt es keine Rolle, ob dieser freiwillig handelt oder sich unter dem Druck der Vorstellung, Widerstand sei zwecklos, dem Willen des Täters fügt (BGHSt 7, 252, 254; BGH NStZ 1981, 301). Das hat zur Folge, daß die Angeklagten hinsichtlich der Tat vom 30. Januar 1992, bei der ihnen die Bankangestellte auf die Bedrohung mit einer Schreckschußpistole "Papiergeld in eine Plastiktüte steckte und übergab", nicht des schweren Raubes schuldig sind, sondern der schweren räuberischen Erpressung. Hinsichtlich der Tat vom 22. Mai 1992, bei der der Angeklagte Brinkhoff sich in einem Nebenraum von einer Bankangestellten den Inhalt des Tresors herausgeben ließ, während gleichzeitig der Angeklagte JB unter Bedrohung anderer Angestellter das im Schalterraum befindliche Bargeld an sich nahm, haben sich die Angeklagten der gemeinschaftlichen schweren räuberischen Erpressung und des schweren Raubes schuldig gemacht. Diese Taten stehen im Verhältnis der Tateinheit.

Die erforderliche Änderung des Schuldspruchs kann der Senat selbst vornehmen. Es ist auszuschließen, daß sich die

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geständigen Angeklagten gegen den geänderten Schuldvorwurf anders verteidigt hätten als geschehen,

3. Die abweichende rechtliche Bewertung läßt den Unrechts- und Schuldgehalt der Taten der Angeklagten unberührt. Der Strafausspruch hat deshalb Bestand.

Salger Meyer-Goßner Steindorf£f Nehm Tolksdorf£f