Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1993

BGH Beschluss vom 23.04.1993 – 4 StR 160/93

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom

23. April 1993 in der Strafsache

gegen

Ralf C ED aus KH. Teboren am EEE 1951 ir CE. zur Zeit in Haft,

wegen Mordes

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 23. April 1993 einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 24. November 1992 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, daß der - in den Urteilsgründen enthaltene - Ausspruch, es liege eine "nesondere Schwere der Schuld" vor

(Ss 57 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB), entfällt.

Wie der Senat bereits mehrfach entschieden hat (Urteile vom 21. Januar 1993 - 4 StR 560/92 - und 22. April 1993 - 4 StR 153/93; beide zur Veröffentlichung in BGHSt vorgesehen), kann die besondere Schuldschwere nur bejaht werden, wenn das gesamte Tatbild - unabhängig von der Zahl der verwirklichten Mordmerkmale - einschließlich der Täterpersönlichkeit von den erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Mordfällen in einem solchen Maße abweicht, daß eine Strafaussetzung der lebenslangen Freiheitsstrafe nach fünfzehn Jahren auch bei günstiger Täterprognose unangemessen wäre. Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor, SO daß eine vom Schwurgericht für erforderlich gehaltene "maßvolle Überschreitung der Mindestverbüßungszeit" aus diesem Grunde nicht in Betracht kommt.

Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat im übrigen keinen Rechts-

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fehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (5 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmit-

tels zu tragen.

Der Schriftsatz des Verteidigers vom 21. April 1993 hat vorgelegen.

Salger Steindorf£f Maatz Tolksdor£f Tepperwien