Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1993

BGH Beschluss vom 23.04.1993 – 3 StR 103/93

3. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom

23. April 1993 in der Strafsache

gegen

Heinricn x EEE us KEp seboren am en Fe

wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u.a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. April 1993 beschlossen:

Der Antrag des Nebenklägers, ihm für die Revisionsinstanz Prozeßkostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe liegen nicht vor, weil dem minderjährigen Nebenkläger gegen die ihn im Verfahren vertretenden Eltern ein entsprechender unterhaltsrechtlicher Anspruch auf Prozeßkostenvorschuß zusteht (SS 1601, 1602, 1610 Abs. 2 BGB; vgl. Wendisch in Löwe-Rosenberg StPO 24. Aufl.

Ss 397 Rdn. 9). Die Eltern sind Eigentümer ei

nes Einfamilienhauses (Doppelhaushälfte) und haben ein monatliches Bruttoeinkommen von 6.000,-- DM. Auch nach Abzug von Steuern und Abgaben und bei angemessener Berücksichtigung weiterer finanzieller Belastungen entspricht

cd

es unter den gegebenen Umständen der Billigkeit, daß die Eltern im Verhältnis zu ihrem Sohn jedenfalls für die Kosten der Rechtsverfolgung im Revisionsrechtszug aufkommen.

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