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BGH Urteil vom 22.04.1993 – 4 StR 163/93

4. Strafsenat

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BRIN 15

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

4 StR _ 163/93

vom

22. April 1993 in der Strafsache

gegen

Giuseppe C EEE zus EEE. senoren arı Gin 1966 in ACED/

wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr u.a.

Der 4. vom 22. April 1993, an der teilgenommen haben:

Vizepräsident des Bundesgerichtshofs

Salger als Vorsitzender,

die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Meyer-Goßner Dr. Steindortf

Nehm Dr. Tolksdorf als beisitzende Richter,

Bundesanwalt EEE

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte EB als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

4

Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung

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I. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Kempten vom 10. Dezember 1992 mit den Feststellungen aufgehoben

1. im Fall II 1 der Urteilsgründe (Tat vom 2./3. Dezember 1991) sowie

2. im Ausspruch über die Gesamtstrafe.

II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

III. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr (Fall II 1 der Urteilsgründe; Einzelfreiheitsstrafe: ein Jahr zehn Monate) in Tatmehrheit mit Trunkenheit im Verkehr (Fall II 2 der Urteilsgründe; Einzelfreiheitsstrafe: vier Monate) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Die Vollstreckung der Strafe hat es zur Bewäh-

rung ausgesetzt. Ferner hat es dem Angeklagten die Fahrerlaubnis entzogen und eine Sperrfrist von neun Monaten bestimmt.

Mit ihrer Revision rügt die Staatsanwaltschaft die Verletzung materiellen Rechts. Sie erstrebt im Fall II 1 der Urteilsgründe die Verurteilung des Angeklagten auch wegen Beteiligung an einer räuberischen Erpressung sowie die - vom Landgericht abgelehnte - Anwendung der SS 315b Abs. 3, 315 Abs. 3 StGB. Außerdem wendet sie sich gegen die Strafaussetzung zur Bewährung und gegen den Freispruch. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.

1. Nach den Feststellungen suchte Alfio ci SB. nachdem sein Bruder im Oktober 1991 unter dem Verdacht festgenommen worden war, führendes Mitglied eines Mafia-Clans zu sein, zusammen mit drei bis vier anderen Italienern zahlungskräftige Landsleute auf, "um 'Beiträge' für die Bezahlung ... (der Rechtsanwaltskanzlei AM aus VW) zu 'erbitten'". Im Falle der Zahlungsverweigerung wurden "Bestrafungsaktionen" (Beschädigung von Fahrzeugen oder Geschäftseinrichtungen) durchgeführt. Unter anderem wandte sich Alfio di SEM auch an seinen Landsmann Pi. Aıs dieser sich weigerte zu zahlen, erhielt der Angeklagte Anfang Dezember von einem Mitglied der Gruppe des Alfio di Stefano den Auftrag, bei einem von Pl Denutzten Fahrzeug die Bremsleitungen zu durchtrennen, um ihn wegen der Zahlungsverweigerung zu bestrafen. Mit dieser Aktion sollte "die Angelegenheit erledigt sein, eine Zahlung, etwa durch die Bestrafung .veranlaßt, wurde von ihm (PD) nicht mehr erwartet."

75Permalink zu Rn. 75recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-04-22/4-str-163-93#rd_4

Der Angeklagte führte den Auftrag in der Nacht vom 2. auf den 3. Dezember 1991 aus. Er schnitt sämtliche Bremsleitungen mit einem Messer vollständig durch und machte auch die Handbremse funktionsunfähig. Dabei ging er aufgrund der örtlichen Verhältnisse - das Fahrzeug stand in einer Sackgasse unmittelbar vor deren Ende - und der völligen Bremsunfähigkeit des Fahrzeugs davon aus, daß PB iieses "so rechtzeitig zum Stehen bringe werde, daß nicht allzuviel passiere." Tatsächlich bemerkte PM. als er am nächsten Morgen losfuhr, sofort, daß die Bremsen nicht funktionierten. Es gelang ihm, den Pkw durch Ausschalten des Motors zum Stehen zu bringen.

2. Die Verurteilung des Angeklagten wegen Beteiligung an dem von Alfio di SEM und den Mitgliedern seiner Gruppe "möglicherweise begangenen versuchten (räuberischen) Erpressung" lehnt die Strafkammer ab, weil es Plan der Gruppe gewesen sei, die für "solvent gehaltenen Personen nur einmal um Geld anzugehen". Weiter heißt es dazu in den Urteilsgründen: "wurde auf die einmalige Aufforderung hin nicht bezahlt, wurde in keinem Fall mehr auf Zahlung bestanden und tatsächlich auch nicht mehr bezahlt. Die nachfolgenden Aktionen waren nur dazu gedacht, den jeweiligen Betroffenen zu bestrafen. Der Versuch der möglicherweise vorliegenden Erpressung war somit mit der Weigerung des Opfers zu zahlen voll- und beendet. Die Täter des Versuchs waren an einer Fortsetzung, die möglicherweise zur Vollendung der Tat, d.h. der Zahlung, geführt hätte, nicht mehr interessiert. Eine Teilnahme oder Mittäterschaft des Angeklagten zum Zeitpunkt seines Tätigwerdens an der vorangegangenen beendeten Versuchstat scheidet daher aus."

3. Diese Erwägungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

Die Strafkammer läßt offen, ob Alfio di STE und seine Gruppe eine Erpressung zum Nachteil des FÜ versucht haben (UA 11). Für die revisionsrechtliche Überprüfung ist davon auszugehen, daß - was nach den Feststellungen ("Beiträge" zu "erbitten") naheliegt - dem Geschädigten PO vie auch den anderen um Geldleistungen angegangenen Personen für den Fall der Nichtzahlung Nachteile in der Art der später zugefügten Übel angedroht worden sind. In diesem Fall war der Versuch der Erpressung aber nicht - wie die Strafkammer mit der Formulierung, dieser sei "vollendet" gewesen, ersichtlich zum Ausdruck bringen will - mit der Zahlungsverweigerung deswegen endgültig fehlgeschlagen, weil die Täter nicht vorhatten, ihr Ziel im Anschluß an die Bestrafungsaktion durch wiederholte Zahlungsaufforderungen weiter zu verfolgen. Nach den getroffenen Feststellungen kann nicht ausgeschlossen werden, daß die ausgesprochene Drohung fortwirkte, solange sie nicht ausdrücklich oder für das jeweilige Opfer aus den Umständen erkennbar zurückgenommen wurde. Hätte eines der Opfer im Anschluß an die Verwirklichung des ihm angedrohten Übels zur Vermeidung weiterer Nachteile die ursprünglich geforderte Zahlung geleistet, so wären Alfio di SM und seine Mittäter der vollendeten Erpressung schuldig. Etwas anderes könnte nur gelten, wenn sie dem Betroffenen ihre Absicht, nach der Übelszufügung nicht weiter auf Zahlung zu dringen, zu erkennen gegeben hätten. Dies läßt sich den Feststellungen aber nicht entneh-

men.

us

War danach der Versuch einer Erpressung des Pl nit dessen Zahlungsverweigerung noch nicht endgültig abgeschlossen, so konnte sich der Angeklagte an der Tat auch noch beteiligen. Dies hat er in Kenntnis des Hintergrundes seines Auftrags nicht nur objektiv, sondern möglicherweise auch subjektiv dadurch getan, daß er die von Alfio di sm ausgesprochene -Drohung, deren genauer Inhalt in dem Urteil nicht mitgeteilt ist, durch seine Handlungsweise noch verstärkte. Im Anschluß an die Beschädigung der Bremsanlage des von FREE benutzten Fahrzeugs mußte dieser - wovon mangels abweichender Feststellungen für die revisionsrechtliche Überprüfung auszugehen ist - für den Fall fortgesetzter Zahlungsverweigerung weitere Anschläge mit Gefahr für Leib und Leben befürchten. Daraus folgt, daß PB 5 edenfalls aufgrund der Tat des Angeklagten mit den Mitteln einer räuberischen Erpressung bedroht worden ist.

4. Der Rechtsfehler führt zur Aufhebung des Urteils hinsichtlich des Falles II 1 der Urteilsgründe. Da eine Beteiligung an der räuberischen Erpressung mit dem gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr im Verhältnis der Tateinheit stünde, kann auch die Verurteilung wegen dieses Delikts keinen Bestand haben. Der Senat weist darauf hin, daß die von der Beschwerdeführerin beanstandete Nichtanwendung der $S 315b Abs. 3, 315 Abs. 3 StGB auf der Grundlage der aufgehobenen Feststellungen keinen Bedenken begegnet wäre.

5, Soweit die Revision sich gegen den Teilfreispruch des Angeklagten richtet, kann sie keinen Erfolg haben. Der Teilfreispruch, der sich auf den Vorwurf bezieht, der Angeklagte habe gemeinsam mit Alfio di SEN versucht, die In-

haber verschiedener Gaststätten zu erpressen, ist aus tatsächlichen Gründen erfolgt. Die Strafkammer hat sich von der Beteiligung des Angeklagten, der die Tat bestreitet, nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht überzeugen können. Ihre Beweiswürdigung läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen. Auch die Beschwerdeführerin hat einen solchen nicht dargelegt.

Salger . Meyer-Goßner Steindorf Nehm Tolksdorf£f