Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1993

BGH Urteil vom 22.04.1993 – 4 StR 131/93

4. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

vom

22. April 1993 in der Strafsache

gegen

Eva Martina m m - 7 EEE <eborene SEE aus :EED- SCHE, Seboren am EEE 1960 in KÜE .

wegen Beihilfe zur schweren räuberischen Erpressung u.a.

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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 22. April 1993, an der teilgenommen haben:

Vizepräsident des Bundesgerichtshofs Salger als Vorsitzender,

die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Meyer-Goßner Dr. Steindorf Nehm Dr. Tolksdorf als beisitzende Richter,

Bundesanwalt EEE

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte EB als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Kaiserslautern vom 8. Oktober 1992 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels und die der Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Beihilfe zur schweren räuberischen Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren unter Strafaussetzung zur Bewährung und wegen Unterschlagung zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je 20 DM verurteilt.

Mit ihrer Revision rügt die Staatsanwaltschaft die Verletzung materiellen Rechts. Sie beanstandet in erster Linie, daß die Angeklagte nicht wegen mittäterschaftlicher Beteiligung an der schweren räuberischen Erpressung verurteilt worden ist, und hält darüber hinaus die wegen dieser Tat verhängte Einzelstrafe für zu milde. Das - vom Generalbundesanwalt nicht vertretene - Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

1. Nach den Feststellungen begingen die beiden als Täter der schweren räuberischen Erpressung verurteilten frühe-

ren Mitangeklagten RM und Kr einen bewaffneten Überfall auf eine Sparkasse. Die Angeklagte, die kurz zuvor eine enge Beziehung zu rÜEEER eingegangen war, hatte die beiden zum Tatort gefahren. Während des Überfalls war sie am Steuer des Fahrzeugs verblieben, um die Flucht zu sichern. Nach der Tat flohen RN und Kr in dem von der Angeklagten gesteuerten Fahrzeug. Zur Tatzeit war die Angeklagte "unter dem Eindruck der gerade begonnenen intensiven Beziehung zu dem Angeklagten FÜR von diesem abhängig". Dieser hatte sie zudem unter Hinweis auf die von ihr zuvor begangene Unterschlagung "unter Druck gesetzt und auch ansonsten bedroht." Die Beute von etwa 110.000 DM wurde in der Weise geteilt, daß Kr ein Dritte, RO und die Angeklagte zwei Drittel erhielten. Den Beuteanteil der Angeklagten, die im wesentlichen kein Geld zur eigenen Verfügung erhielt,

verwaltete REM.

2. Bei diesem Sachverhalt läßt die Verurteilung der Angeklagten (nur) wegen Beihilfe zur schweren räuberischen Erpressung keinen Rechtsfehler erkennen.

Wie auch die Revision einräumt, hat das Landgericht bei seiner Wertung die für die Abgrenzung zwischen Mittäterschaft und Beihilfe maßgeblichen Grundsätze (vgl. BGHR StGB S 27 Abs. 1 Tatherrschaft 1) nicht verkannt. Ihre Rüge, die Jugendkammer habe die Beiträge der Angeklagten im Zusammenhang mit der Planung, Vorbereitung und Durchführung der Tat nur unzureichend gewürdigt, wird dem angefochtenen Urteil nicht gerecht. Das Landgericht hat alle Umstände, die für eine täterschaftliche Beteiligung der Angeklagten sprechen könnten - nämlich ihre Mitwirkung an der Planung (durch An-

fertigung von Wegeskizzen) und an der Tatausführung (als Fahrerin des Fluchtautos) sowie ihre Beteiligung an der Beute -, berücksichtigt. Wenn die Jugendkammer den Tatbeiträgen der Angeklagten ein eher untergeordnetes Gewicht beimißt, so ist diese Wertung entgegen der Auffassung der Revision nicht zu beanstanden. Zutreffend weist die Jugendkammer insbesondere darauf hin, daß die Angeklagte bei der Planung und Vorbereitung nur insoweit beteiligt war, als ihre Kenntnis der Örtlichkeiten RÜEB und Kr nützlich war, und daß ihr bei der eigentlichen Ausführung der Tat, auf deren Ablauf und Ausgang sie keinen Einfluß hatte, lediglich die Aufgabe der Fluchtsicherung zufiel. Zu Recht hat die Jugendkammer auch berücksichtigt, daß die Angeklagte unter dem Einfluß und Druck des Mitangeklagten RÜEM sestanden hat. Soweit die Beschwerdeführerin insofern die zugrunde liegende Beweiswürdigung angreift, decken ihre Ausführungen keinen Rechtsfehler auf.

3, Auch die beanstandete Zumessung der Einzelstrafe wegen Beihilfe zur schweren räuberischen Erpressung hält rechtlicher Überprüfung stand. Die ausführliche Darstellung der Strafzumessungserwägungen in den Urteilsgründen (UA 74, 75, 79 - 82) läßt erkennen, daß die Jugendkammer im Rahmen der gebotenen Gesamtwürdigung alle wesentlichen Gesichtspunkte in Betracht gezogen und gegeneinander abgewogen hat. Einen Rechtsfehler zeigt die Beschwerdeführerin auch insofern nicht auf. Wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausführt, versucht sie im wesentlichen nur, die von der Jugendkammer berücksichtigten Umstände anders zu gewichten und deren Wertung durch ihre eigene zu ersetzen. Damit kann sie im Revisionsverfahren keinen Erfolg haben. Soweit die Beschwer-

deführerin rügt, daß das Landgericht die Benutzung geladener Schußwaffen bei dem Überfall nicht strafschärfend berücksichtigt habe, findet ihre Wertung, die Angeklagte habe insoweit bedingten Vorsatz gehabt, in den Urteilsfeststellungen keine Grundlage. Nach ihrer - vom Landgericht allerdings insofern nicht gewürdigten Einlassung - hat die Angeklagte nicht gewußt, ob die Waffen geladen waren (UA 46).

Daß die Jugendkammer auf die Mindeststrafe des sich aus den SS 250 Abs. 1, 27 Abs. 2, 49 Abs. 1 Nr. 3 StGB ergebenden Strafrahmens erkannt hat, begegnet hier um so weniger Bedenken, als sie die Tat der Angeklagten als Ergebnis der erforderlichen Gesamtwürdigung mit nicht zu beanstandenden Erwägungen "unmittelbar an der Schwelle zum minder schweren Fall" eingeordnet hat.

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3. Auch im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils, soweit es die Angeklagte betrifft, keinen Rechtsfehler aufgedeckt.

Salger Meyer-Goßner Steindorf Nehm Tolksdorf