Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1993

BGH Beschluss vom 21.04.1993 – 3 StR 147/93

3. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

3 _ StR 147/93

vom

21. April 1993 in der Strafsache

gegen

Christopher Thomas S EEE „aus VEREEEEB, seboren am CU : 1: CORE "EEE (USA) ,

wegen gefährlicher Körperverletzung

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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am

21. April 1993 gemäß S 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom

15. Dezember 1992 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe§

Das wirksam mit der Revisionsbegründung vom 26. Februar 1993 auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Rechtsmittel hat Erfolg.

Nach den Feststellungen hat der Angeklagte dem Zeugen WERD mit einem Fäustel je einen Platzwunden verursachenden Schlag im rechten und linken Schläfenbereich versetzt und dann mit einem Messer oberflächliche Schnittwunden und eine ungefährliche tiefe Schnittwunde beigebracht. Das Landgericht geht davon aus, "daß aufgrund des kontrollierten Einsatzes seiner (des Angeklagten) technischen Möglichkeiten

(Ausbildung als langjähriger amerikanischer Berufssoldat in einer Antiterroreinheit) die Körperverletzungsfolgen verhältnismäßig gering geblieben sind" (UA S. 18).

Die im Hinblick hierauf gegen den nicht vorbestraften Angeklagten verhängte hohe Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten ist nicht rechtsfehlerfrei begründet. Das Landgericht berücksichtigt strafschärfend, der Einsatz des Messers "sollte nach dem Willen des Angeklagten und konnte auch tatsächlich einen anderen Eindruck als den bloßer Körperverletzung erwecken" (UA S. 19), Damit setzt es sich in widerspruch zu den Feststellungen. Denn dort hält es das Landgericht für möglich, daß der "im Schwitzkasten" befindliche Angeklagte mit dem Messer oberflächliche Schnitte und einen tiefen Schnitt verursachte, "um aus dem Würgegriff freizukommen" (UA S. 12/13). Hinzu kommt, daß das Landgericht nicht erkennbar bedacht hat, daß der Angeklagte den Tatentschluß ersichtlich nach nur kurzer Überlegung faßte, um auf die von ihm als Kränkung verstandene Äußerung des zeugen WEB diesen zu "kränken" (UA S, 11).

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