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BGH Beschluss vom 21.04.1993 – 3 StR 118/93

3. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

3 _ StR 118/93

vom

21. April 1993 in der Strafsache

gegen

Jamal Ahmad ACEEB aus WEM. seboren am iii in El MAI (Libanon),

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. April 1993 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Itzehoe vom 1. September 1992 werden

I. 1. das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte wegen unerlaubten Handeltreibens mit 1,5 kg Heroin (Fall II 2b der Urteilsgründe) verurteilt worden ist;

2. das Urteil im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte unter Freisprechung im übrigen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Anstiftung zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt wird. Soweit der Angeklagte freigesprochen und das Verfahren eingestellt wird, fallen seine notwendigen Auslagen und die Verfahrenskosten der Staatskasse zur Last;

3, das Urteil im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zu-

rückverwiesen. III. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in vier Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Anstiftung zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt.

Die Revision des Angeklagten, der die Verletzung sachlichen Rechts rügt und Verfahrensbeschwerden erhebt, hat nur in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang Erfolg.

1. Zutreffend hat das Landgericht die vier festgestellten Straftaten - entgegen der Anklage - nicht als Einzelakte einer einzigen fortgesetzten Tat gewertet, sondern als selbständige Delikte. Eine dieser Taten, nämlich das unter II 2 b der Urteilsgründe geschilderte Heroingeschäft, ist von der Anklageschrift nicht erfaßt. Diese enthält insoweit weder Angaben zu Zeit noch Ort der Tat noch zum Tathergang

selbst (Übergabe des durch den Kurier SB von Libanon in die Bundesrepublik eingeführten Heroins an den Angeklagten, Verkauf des Heroins an Niyazi EP) . Verurteilt das Gericht jedoch wegen materiellrechtlich selbständiger Straftaten, wovon eine in der wegen einer fortgesetzten Handlung erhobenen Anklage weder nach Ort, Zeit oder sonst in einer konkretisierbaren Weise geschildert ist, fehlt es insoweit an der Verfahrensvoraussetzung der erhobenen Anklage (BGHR SstPo $S 200 I 1 Tat 1). Da bezüglich der Tat II 2 b der Urteilsgründe auch Nachtragsanklage nicht erhoben ist, muß das Verfahren wegen des Verfahrenshindernisses einer fehlenden Anklage gemäß S 260 Abs. 3 StPO eingestellt werden.

2. Die Strafkammer hat hinsichtlich zweier Betäubungsmittelgeschäfte, die im Anklagesatz als Teilakte der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten fortgesetzten Tat aufgeführt sind, nämlich soweit dem Angeklagten vorgeworfen wurde, daß die Heroinkuriere Sa am 6. September 1990 mit 1,4 kg Heroin und N'F@ am 24. Oktober 1990 mit ca. 2 kg Heroin mit dem Angeklagten Kontakt aufnehmen und ihm das Heroin übergeben sollten, "keine sicheren Feststellungen zu treffen vermocht, die eine entsprechende Verurteilung hätten tragen können". Bei Auflösung des von Fortsetzungszusammenhang ausgehenden, im Eröffnungsbeschluß übernommenen Anklagevorwurfs in Einzeltaten, muß der Angeklagte jedoch wegen dieser nicht erwiesenen Fälle, die entgegen der Auffassung der Strafkammer selbständige Taten darstellen, freigesprochen werden (BGH bei Miebach NStZ 1988, 448, 449 Nr. 13 mit Nachweisen). Der Senat hat dies nachgeholt (S 354 Abs. 1 StPO).

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3. Die erfolgte Teileinstellung und der nachzuholende Freispruch bedingen die vorgenommene Änderung des Schuld-

spruchs.

4. Wegen der teilweisen Verfahrenseinstellung und des dadurch bedingten Wegfalls der im Fall II 2 b der Urteilsgründe verhängten Einzelfreiheitsstrafe von drei Jahren und acht Monaten kann der Ausspruch über die Gesamtstrafe keinen Bestand haben. Der Senat kann trotz der nur geringen Erhöhung der Einsatzstrafe bei Bildung der Gesamtfreiheitsstrafe nicht völlig ausschließen, daß die Strafkammer ohne die in Wegfall gekommene Strafe für die Tat Ziffer II 2 b der Urteilsgründe eine mildere Gesamtfreiheitsstrafe verhängt hät-

te.

5. Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (5 349 Abs. 2 StPO).

Ruß zschockelt Rissing-van Saan Richter am Bundesgerichtshof Miebach Dr. Blauth befindet sich in Erholungsurlaub und ist am Unterschreiben verhindert: Ruß