Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1993

BGH Beschluss vom 21.04.1993 – 2 StR 148/93

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

21. April 1993

in der Strafsache

gegen

Armin BD aus OD. seboren am MR. EB 1957 in CE, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen räuberischer Erpressung

69Permalink zu Rn. 69recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-04-21/2-str-148-93#rd_1

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. April 1993 einstimmig beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mainz vom 6. November 1992

a) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte der versuchten schweren räuberischen Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und Diebstahl schuldig ist;

b) im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Ko-

sten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

’ Gründe:

Der Angeklagte hat zwar den Geschädigten mit einem Gürtel geschlagen, um von diesem Geld zu erhalten.

67Permalink zu Rn. 67recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-04-21/2-str-148-93#rd_3

Als Zeugen dem Geschädigten zu Hilfe kamen und dieser ihnen die Tür öffnete, hatte der Angeklagte aber noch kein Geld erhalten. Er nutzte vielmehr erst später die Abwesenheit des Geschädigten aus, um die Geldbörse an sich zu bringen. Aus diesem Grunde liegt in dem ersten Teil des Geschehens keine vollendete, sondern lediglich eine versuchte schwere räuberische Erpressung (in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung).

Die anschließende Wegnahme der Geldbörse ist als Diebstahl zu bewerten.

Beide Geschehen können als eine Tat im natürlichen Sinne angesehen werden.

Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert und den Strafausspruch aufgehoben. Der neue Tatrichter wird zu prüfen haben, ob ein minder schwerer Fall im Sinne von § 250 Abs. 2 StGB nicht auch ohne Berücksichtigung der verminderten Schuldfähigkeit des Angeklagten bejaht werden kann und eine weitere Strafrahmenmilderung nach SS 21, 49 Abs. 1 StGB möglich ist.

Jähnke Theune Gollwitzer RiBGH Detter ist infolge Urlaubs verhindert, seine Unterschrift beizufügen. Jähnke Streck