Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1993
BGH Beschluss vom 16.04.1993 – 3 StR 630/92
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
3 StR_630/92
vom
16. April 1993 in der Strafsache
gegen
Ume R ED. ceboren ar U in OEREEEED.
wegen schwerer räuberischer Erpressung
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 16. April 1993 gemäß 5 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 16. September 1992 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Er hat mit seinem auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Rechtsmittel Erfolg.
Die Strafkammer hat ohne Rechtsfehler auf Grund zahlreicher Indizien zunächst gefolgert, die Tat könne nur von dem die Tat bestreitenden Angeklagten oder dessen Bruder Peter Richter begangen worden sein. Ihre weiterführenden Erwägungen, wonach letzterer ausgeschlossen werden könne und deshalb nur der Angeklagte als Täter in Betracht komme, begegnen jedoch durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
Das Landgericht führt auf UA S. 23 aus, daß der Zeuge Peter RE. wenn er der Täter gewesen wäre, zwar nach der angestellten Wegzeitberechnung gerade noch rechtzeitig nach
dem Überfall den für 10.00 Uhr anberaumten Termin mit Monteuren in seiner Gaststätte hätte einhalten können, daß jedoch eine solch knappe zeitliche Planung wesentlich gegen seine Täterschaft spreche, zumal die überfallene Bank schon früher geöffnet hatte und eine zeitliche Vorverlegung möglich gewesen wäre. Hierbei hat es die naheliegende Möglichkeit nicht erkennbar bedacht, daß ein Täter seine zeitliche Planung bewußt knapp auf einen Zeitpunkt kalkuliert, der für eine spätere Alibibeweisführung dienen kann. Im übrigen beruht die angestellte Berechnung auf der Einhaltung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (UA S. 22), so daß ein Täter bei höherer Geschwindigkeit ohnehin einen größeren zeitlichen Spielraum gehabt hätte.
Die Revision weist insoweit zu Recht auf die Unschlüssigkeit der weiteren Erwägung des Landgerichts hin, der schlechte Zustand des zur Flucht benutzten Mopeds hätte den Zeugen Peter RB wegen eines möglichen Defekts und einer dadurch bedingten Verzögerung von einer solchen zeitlichen Planung abgehalten. Abgesehen davon, daß die in den Urteilsgründen mitgeteilte Beschreibung des Mopeds (UA S. 7) eine Beeinträchtigung der Fahrbereitschaft nicht belegt, spricht der Umstand, daß der Täter das Moped als Fluchtfahrzeug eingesetzt und damit für fahrbereit gehalten hat, dagegen, daß er einen möglichen Defekt in seine Planungen einbezogen haben könnte.
Die Strafkammer hat als weiteren Gesichtspunkt gegen eine Täterschaft des Zeugen Peter AB angeführt, daß er in seiner Gaststätte vor Gästen seinen Bruder Uwe, den Angeklagten, als Täter des Banküberfalls bezeichnet habe; wäre
er selbst der Täter gewesen, wäre es ungewöhnlich und nicht lebensnah, wenn er dadurch den Verdacht auf seine Familie und damit auf sich lenken würde (UA S. 23). Dies läßt die Auseinandersetzung damit vermissen, daß die Ermittlungen ohnehin gegen beide Brüder gerichtet waren (UA S. 20) und daß das - zumindest früher - dem Zeugen Peter REED senörende Moped bereits am Tattag aufgefunden und als Fluchtfahrzeug identifiziert worden war. Danach hatte er durchaus ein Motiv, den Tatverdacht von sich weg auf seinen Bruder zu richten.
Diese Mängel bei der Beweiswürdigung führen zur Aufhebung des Urteils. Der Senat kann nicht ausschließen, daß die Strafkammer bei erschöpfender und rechtsfehlerfreier Würdigung dieser Umstände zu einem anderen Ergebnis gelangt wäre. Damit kann offenbleiben, ob die vom Generalbundesanwalt für begründet erachtete Aufklärungsrüge berechtigt ist, wonach durch ein Schriftsachverständigengutachten die Urheberschaft des Zeugen Peter REM für die Unterschrift auf dem Lieferschein der Montagefirma hätte geklärt werden müssen. Die neu entscheidende Strafkammer wird Gelegenheit zur Prüfung
haben, ob diese Urkunde für eine solche Beweisführung aus-
reichend ist.
Ruß
Rissing-van Saan
Miebach
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Blauth befindet sich in Urlaub und ist am Unterschreiben verhindert.
Ruß
winkler