Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1993
BGH Beschluss vom 07.04.1993 – 5 StR 161/93
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom 7. April 1993 in der Strafsache gegen
Daryoush Sn EEE 4 Oaus rei. geboren am. MEINES 1954 in SEEEEEB (Iran),
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. April 1993 beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 16. November 1992 nach S 349 Abs. 4 StPO im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben; diese entfällt.
2. Die weitergehende Revision wird nach S 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Damit ist der Angeklagte wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Erwerb von Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Bei dem angeordneten Verfall verbleibt es.
3. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Gründe§
Aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 17. März 1993 liegen die Voraussetzungen des S 55 StGB nicht vor. Der Angeklagte ist durch die Einbeziehung der Geldstrafe in die Gesamtfreiheitsstrafe beschwert.
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