Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1993
BGH Beschluss vom 06.04.1993 – 5 StR 121/93
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
nn nen, ae
(alt:
5 StR 440/91 5 StR 254/87)
BUNDESGERICHTSHOF
ı. Dr.
Karl-Heinz J iEEmEn geboren am W. EEE 1934 in KEREEEB.
BESCHLUSS§
vom 6. April 1993 in der Strafsache gegen
aus BAEEEB,
2. Matthias Michael Fr EEE aus BEER, dort geboren am 8. «ER 1948,
wegen Subventionsbetruges
Der 5.
Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am
6. April 1993 beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten Dr. Im und Frei gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 12. November 1992 werden nach S 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
zu den mit der Revision des Angeklagten Frii-
erhobenen Einwendungen gegen die Kostenentscheidung des angefochtenen Urteils bemerkt der Senat, daß diese nicht auf die Revision zu überprüfen ist, sondern lediglich gemäß S 464 Abs. 3 StPO auf eine daneben eingelegte sofortige Beschwerde (BGHSt 25, 77), die der Beschwerdeführer nicht ausdrücklich erhoben hat und die auch der Revisionseinlegungsschrift nicht mit der hierfür gebotenen Klarheit zu entnehmen ist.
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