Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1993

BGH Beschluss vom 06.04.1993 – 1 StR 152/93

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

1 _ StR 152/93

vom

6. April 1993 in der Strafsache

gegen

Heinz LÜEEEN . ohne festen Wohnsitz, geboren am

CE 1946 ir. CE

wegen Betrugs u.a.

68

eg

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 6. April 1993 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 21. September 1992, soweit es ihn betrifft, im Ausspruch über die Anordnung einer Sperre für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis mit den Feststellungen aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 9. März 1993 ausgeführt:

"Der Angeklagte beanstandet mit Recht, daß er auf die Möglichkeit der Anordnung einer Sperre für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis weder in der zur Haupt-

verhandlung zugelassenen Anklage (Bd. III Bl. 336-378, 403 d.A.) noch während der Hauptverhandlung durch das Gericht (Bd. III Bl. 503-537 d.A.) hingewiesen worden ist. Daß die Sitzungsvertreterin der Staatsanwaltschaft in ihrem Schlußvortrag die Anordnung einer Sperre beantragt hatte (Bd. III Bl. 528 d.A.), reicht nicht aus (BGHSt 19, 141; 22, 29, 31). Nach Sachlage läßt sich nicht ausschließen, daß der Ausspruch über die Anordnung einer Sperre auf dem unterbliebenen Hinweis beruht (BGHSt 18, 288, 289; BGH bei Kusch, NStZ 1992, 28). Das Urteil muß deshalb in diesem Punkt aufgehoben werden."

Dem tritt der Senat bei.

Im übrigen hat die vom Angeklagten wirksam auf die Fälle II 3 und 7 der Gründe beschränkte Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Gribbohm Ulsamer Maul

Foth Brüning