Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1993

BGH Urteil vom 31.03.1993 – 2 StR 526/92

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

vom 31. März 1993

in der Strafsache gegen

Paul Reinhard P HEHE zus Fra. <eboren am @. EEW 1935 in AB /Ostpreußen,

wegen schwerer Brandstiftung

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der vom 31. März 1993, an der teilgenommen haben:

Richter am Bundesgerichtshof Maier als Vorsitzender,

die Richter am Bundesgerichtshof Theune Gollwitzer Detter Dr. Bode als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Wienroeder in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof wii» bei der Verkündung

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt w@ aus EEEED als Verteidiger des Angeklagten,

Justizassistentin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

S6

Sitzung

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 22. Mai 1992 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf der schweren Brandstiftung wegen Schuldunfähigkeit freigesprochen und seine Einweisung in ein psychiatrisches Krankenhaus angeordnet. Die Vollstreckung der Unterbringung hat es zur Bewährung ausgesetzt. Die Revision des Angeklagten gegen dieses Urteil, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, hat mit der Sachbeschwerde Erfolg, so daß auf die verfahrensrechtlichen Beanstandungen nicht eingegangen zu werden braucht.

zu der dem Angeklagten angelasteten Tat hat das Landgericht folgende Feststellungen getroffen:

Der Angeklagte betrieb im zweiten Obergeschoß des Wohnund Geschäftshauses Bring WB in vB eine Mas-

sagepraxis. Den Personalraum dieser Praxis setzte er am

Tattage (nach den Urteilsgründen: Freitag, 18. April 1989; richtig wohl: Freitag, 28. April 1989) zwischen 21.30 Uhr und 22.00 Uhr in Brand, nachdem er eine brennbare Flüssigkeit ausgegossen hatte. Bevor der Brand durch die Feuerwehr gelöscht werden konnte, hatte er "nicht nur den Boden, auf dem die brennbare Flüssigkeit ausgegossen worden war, erfaßt, sondern auch Türen und Türzargen. Die Einrichtung des Personalraums der Praxis war total zerstört. In der Etage entstand ein Sachschaden von annähernd 80.000 DM" (UA

Ss. 4).

Der Angeklagte hat sich nicht zur Sache eingelassen. Das Landgericht hat die Überzeugung von seiner Täterschaft aus mehreren ihn belastenden Indizien gewonnen. Seine Beweiswürdigung ist jedoch nicht frei von Rechtsfehlern, weil sie die gebotene Auseinandersetzung mit einem Umstand vermissen läßt, der möglicherweise gegen eine Täterschaft des Angeklagten sprechen konnte. Bei der Untersuchung der Brandstelle durch einen Sachverständigen wurde festgestellt, daß sich im Personalraum zur Zeit des Brandes zwei Kühlschränke befunden hatten. Einer dieser Kühlschränke wurde bei den Löscharbeiten von der Feuerwehr in einen Nachbarraum gebracht. In diesem Kühlschrank wurden bei der Untersuchung "Reste von zwei verschmolzenen Plastikflaschen gefunden, in denen sich jeweils sogenanntes Siedegrenzen-Benzin bzw. organisches Lösungsmittel befand. In dem anderen Kühlschrank befanden sich zwei Kanister mit je 10 1 Benzin (Pkw-Kraftsto£ff)" (UA S. 5).

S6

entzündlichen Flüssigkeiten bei der Hitzeentwicklung des Feuers im Brandraum, die selbst einige der Später in den Kühlschränken vorgefundenen Flüssigkeitsbehälter zum Schmelzen gebracht hatte, sich nicht entzündet haben. Wenn der vom Landgericht gehörte Brandsachverständige, dessen Gutachten im Urteil nur lückenhaft wiedergegeben ist, hierfür keine Erklärung hatte, könnte dies darauf hindeuten, daß diese Flüssigkeiten erst nach dem Brand in die Kühl-Schränke verbracht wurden. Das Landgericht hätte sich dann die Frage stellen müssen, wer Urheber dieser nachträglichen Manipulation war und ob sie nicht gegen die Annahme der Täterschaft des Angeklagten sprechen konnte.

Die Sache bedarf daher neuer Verhandlung und Entscheidung.

Maier Theune Gollwitzer Detter Bode