Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1993
BGH Beschluss vom 31.03.1993 – 2 StR 128/93
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
ss
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
2 StR _ 128/93 - vom 31. März 1993
in der Strafsache
gegen
Horst S EEE Acaus WERE. seboren am. EEE 1938 in AM, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Vergewaltigung u.a.
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 31. März 1993 gemäß S 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Bezirksgerichts Erfurt vom 1. September 1992 wird als unzulässig verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe§
Die Revision ist unzulässig, weil der Angeklagte nach Verkündung des Urteils darauf verzichtet hat. Wie sich aus der Sitzungsniederschrift ergibt, hat der Angeklagte im Anschluß an die Urteilsverkündung nach Rechtsmittelbelehrung erklärt:
"Nach reiflicher Überlegung und nach Rücksprache mit meinem Verteidiger verzichte ich auf Rechtsmittel gegen dieses Urteil." Die Niederschrift dieser Erklärung wurde dem Angeklagten vorgelasen und von ihm genehmigt,
Der Verzicht kann weder widerrufen noch angefochten werden. Tatsachen, die zur Unwirksamkeit der Erklärung hätten führen können, sind weder zu ersehen noch dargetan.
Das Rechtsmittel muß daher gemäß S 349 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen werden. Der Antrag des Angeklagten, ihm gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, ist
damit gegenstandslos.
Maier Theune Gollwitzer Detter Bode