Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1993

BGH Beschluss vom 25.03.1993 – 4 StR 117/93

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom

25. März 1993 in der Strafsache

gegen

Ralf Jürgen Kurt TÜEEE us PR. sort geboren om EB 1963, zur Zeit in Haft,

wegen versuchten schweren Raubes u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 25. März 1993 gemäß 5 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 28. Dezember 1992 im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

2. Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird verworfen,

3, Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten schweren Raubes und wegen Diebstahls in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Untreue, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe; im übrigen hat die Überprüfung des Urteils ei-

nen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht ergeben (5 349 Abs. 2 StPo).

Der Angeklagte hat den versuchten schweren Raub am 1. April 1991 begangen. Am 7. Mai 1991 wurde er - wie das Landgericht mitteilt - vom Amtsgericht Ludwigshafen wegen Unterschlagung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt, deren Vollstreckung auf die Dauer von fünf Jahren zur Bewährung ausgesetzt wurde. Dieses Urteil bildete demgemäß eine Zäsur (vgl. Dreher/Tröndle StGB 46. Aufl. $S 55 Rän. 5 m.w.N.), so daß wegen des versuchten schweren Raubes und der mit Urteil vom 7. Mai 1991 abgeurteilten Unterschlagung eine Gesamtfreiheitsstrafe und aus den übrigen Freiheitsstrafen, auf die in dem angefochtenen Urteil erkannt worden ist, eine weitere Gesamtfreiheitsstrafe hätten gebildet werden müssen (SS 55 Abs. 1, 53 StGB; vgl. Dreher/Tröndle aa0).

Die notwendige Gesamtstrafenbildung war in der Hauptverhandlung vorzunehmen und durfte nicht dem Beschlußverfah-

IS

ren nach SS 460, 462 StPO vorbehalten bleiben (BGHSt 12, 1 ff). Die unterbliebene Gesamtstrafenbildung ist durch den

Tatrichter nachzuholen.

Meyer-Goßner Nehm Maatz

Tolksdorf Tepperwien