Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1993

BGH Beschluss vom 25.03.1993 – 1 StR 847/92

1. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

1 StR 847/92

vom

25. März 1993 in der Strafsache

gegen

Heinrich v CE aus CE, geboren am EEE 193: ir. VO

wegen Bestechung

57

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung, zu 3. auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 25. März 1993 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten Dittrich wird das Urteil des Landgerichts München I vom 6. März 1992, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Der Strafausspruch gegen den Angeklagten DEE kann keinen Bestand haben. Das Landgericht hat ihm strafschärfend angelastet, er habe erstmals bei der Firma SEM As den Weg eröffnet, Schmiergelder auch für Inlandsaufträge zur Verfügung zu stellen (UA S. 98). Diese Erwägung ist mit anderen Feststellungen des Urteils nicht ohne weiteres vereinbar. Den Auftrag, für den der Angeklagte DEE die zanlung veranlaßte, hatte die Firma STE As am 2. Oktober

1986 erhalten (UA S. 49); die Zahlung des Schmiergeldes wurde am 11. November 1986 veranlaßt (UA S. 50). Schon vorher hatte die Firma jedoch zwei Aufträge durch Bestechung erhalten, nämlich am 26. November 1985 über die Errichtung der Mittelspannungskabelanlage (Fall IIA 1. i. d) und am

24. April 1986 über Innenleuchten (Fall IIA1. 1. g); die Zahlungen erfolgten durch nicht näher bezeichnete Verantwortliche der Firma einige Wochen nach Auftragserhalt (UA

S. 24). Daraus ergibt sich, daß die Firma SW AS auch schon vor der nach den ausdrücklichen Feststellungen vom Angeklagten DEE veranlaßten Zahlung Schmiergelder im Inland gezahlt hatte. Wer für diese Zahlungen verantwortlich war, läßt sich dem Urteil nicht entnehmen; sollte es nicht gleichfalls der Angeklagte DEE gewesen sein - das versteht sich bei der verzweigten Organisation der Firma Sm BEER 5 nicht von selbst - wäre der gegen ihn insoweit erhobene Vorwurf nicht begründet. Der Senat kann nicht ausschließen, daß sich die danach rechtsfehlerhafte Erwägung auf die Höhe der verhängten Strafe ausgewirkt hat.

5%

Im übrigen hat die Nachprüfung auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Gribbohm Ulsamer Maul

Brüning Foth